In der neuen Anlage 1.1 zum Hebammenhilfevertrag gibt es nun drei Positionsnummern für Vorgespräche in der Schwangerenbetreuung. Sie werden unabhängig von der Dauer vergütet. Foto: © Esther Mauersberger

Für Hebammen sind in der Schwangerenbetreuung einige Leistungen hinzukommen, die sie aber nur zum Teil miteinander koppeln dürfen. Und für die Abrechnung gelten neue Fristen. Grundlage sind mehrere neu festgelegte Anlagen des Hebammenhilfevertrags vom September 2017 und weitere Änderungen, die zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten sind.

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