Erstmals erhalten Frauen bei einer Fehlgeburt ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine gesetzlich garantierte Regenerationszeit, um sich von der körperlichen und seelischen Belastung zu erholen. Foto: © _KUBE_/stock.adobe.com

Schwangere, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben ab sofort Anspruch auf Mutterschutz. Die entsprechende Gesetzesänderung trat am 1. Juni in Kraft.

Mit dem neuen Gesetz erhalten Frauen bei einer Fehlgeburt ab dem vierten Schwangerschaftsmonat erstmals eine gesetzlich garantierte Regenerationszeit, um sich von der körperlichen und seelischen Belastung zu erholen. Kurz vor der Bundestagswahl hatte die rot-grüne Minderheitsregierung einem entsprechenden Gesetzentwurf der Union zur Neuregelung der Mutterschutzleistungen zugestimmt.

Als Mutterschutzzeit gelten die sechs Wochen vor und die acht Wochen nach der Geburt. Bei Fehlgeburten gab es diese Schutzfristen bislang nicht. Ab sofort gilt eine gestaffelte Regelung: Verliert eine Frau ihr Kind ab der 13. Schwangerschaftswoche, hat sie Anspruch auf eine Pause von zwei Wochen. Bei einem Verlust ab der 17. Woche sind sechs Wochen möglich, ab der 20. Woche sind es acht Wochen. Betroffene sind nicht dazu verpflichtet, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen und können im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche auch auf eine Erholungsphase verzichten.

Schätzungen zufolge ereignen sich in Deutschland jährlich etwa 6.000 Fehlgeburten zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche. Die meisten Fehlgeburten – etwa 84.000 – erleiden Frauen bis zur 12. Schwangerschaftswoche. Für diese Fälle ist vorerst aber weiterhin kein Anspruch auf Mutterschutz vorgesehen.

Quelle: dpa, 1.6.2025/DHZ