
Nicht nur bei Totgeburten – auch bei Fehlgeburten soll die Frau einen Anspruch auf Mutterschutz bekommen. Das regten verschiedene Bundesländer an. Foto: © SB Arts Media/stock.adobe.com
Frauen sollten nach dem Willen der Bundesländer künftig einen freiwilligen Anspruch auf Mutterschutz auch bei Fehlgeburten erhalten. Das regte der Bundesrat Anfang Juli auf Initiative von Hamburg, Niedersachsen und dem Saarland an.
Ein solcher Anspruch werde den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Betroffenen gerecht. Der Mutterschutz bei Fehlgeburten soll nach Vorstellung der Länderkammer deutlich vor der 20. Schwangerschaftswoche beginnen und sich, abhängig von der bisherigen Dauer der Schwangerschaft, schrittweise verlängern.
Die Länderkammer kritisierte, dass Fehl- und Totgeburten bislang ungleich behandelt würden. Nach gültiger Rechtslage handele es sich um eine Totgeburt, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm betrage oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht worden sei.
In diesen Fällen habe die Mutter ein Anrecht auf 18 Wochen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Bei einem früheren Zeitpunkt und einem geringeren Gewicht werde hingegen von einer Fehlgeburt gesprochen. Dann bestehe bisher kein Anspruch auf Mutterschutz.
Für eine Reform des Mutterschutzes sprächen neben der Gleichbehandlung auch psychologische Aspekte, da eine Fehlgeburt oft eine traumatische Erfahrung darstelle, argumentieren die Länder.
Auch könnten sich Betroffene erholen und so mögliche gesundheitliche Komplikationen vermeiden. Die entsprechende Entschließung des Bundesrats wurde an die Bundesregierung weitergeleitet. Eine Frist, wann diese sich damit befassen muss, gibt es nicht.
Quelle: aerzteblatt.de, 8.7.2024 · DHZ