
Künftig sollen Frauen bei einer Fehlgeburt ab dem vierten Schwangerschaftsmonat einen Anspruch auf Mutterschutz haben. Auch der Bundesrat hat zugestimmt. Foto: © MQ-Illustrations/stock.adobe.com
Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben künftig Anspruch auf Mutterschutz. Ein entsprechendes Gesetz hat auch die Unterstützung des Bundesrats erhalten. Zuvor hatte der Bundestag die Neuregelung einstimmig beschlossen. Sie kann damit ab 1. Juni dieses Jahres in Kraft treten.
Mit dem neuen Gesetz erhalten Frauen, die eine Fehlgeburt ab dem vierten Schwangerschaftsmonat erleiden, erstmals eine gesetzlich garantierte Regenerationszeit, um sich von der körperlichen und seelischen Belastung durch ein solches Ereignis zu erholen.
Als Mutterschutzzeit gelten grundsätzlich die sechs Wochen vor der Geburt eines Kindes sowie die acht Wochen nach der Geburt, in denen Frauen in der Regel nicht arbeiten. Bei Fehlgeburten galt diese Schutzfrist bislang nicht. Nun gibt es einen gestaffelten Anspruch auf Mutterschutz. Betroffene sind aber nicht dazu verpflichtet, diese Möglichkeit tatsächlich zu nutzen.
Schätzungen zufolge ereignen sich in Deutschland jährlich etwa 6.000 Fehlgeburten zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche. Den Großteil der Fehlgeburten – etwa 84.000 – erleiden Frauen bis zur 12. Schwangerschaftswoche. Für diese Fälle ist vorerst aber weiterhin kein Anspruch auf Mutterschutz vorgesehen.
Quelle: dpa, 14.2.2025 · DHZ