Mehr als 18.000 Fälle sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sind in der Kriminalstatistik 2024 registriert. Foto: © mihakonceptcorn/stock.adobe.com

Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist laut Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) in Kraft. Es solle helfen, sexualisierter Gewalt frühzeitig vorzubeugen, Hilfen für Betroffene zu stärken und die Qualität im Kinderschutz dauerhaft zu sichern.

Das Gesetz verankert demnach erstmals gesetzlich das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten, den Betroffenenrat sowie die Unabhängige Aufarbeitungskommission. Bestehende Unterstützungsangebote wie das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch und das Hilfeportal bleiben dauerhaft erhalten.

»Mit der Umsetzung des Gesetzes gelingt ein wichtiger Schritt für einen wirksamen Kinderschutz in Deutschland – und ein klares Bekenntnis: Dieses Thema wird nicht mehr von der politischen Agenda verschwinden«, sagte Bundesfamilienministerin Karin Prien.

 

Kerninhalte des Gesetzes
  • Das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM), der Betroffenenrat und die Unabhängige Aufarbeitungskommission erhalten eine gesetzliche Grundlage und langfristige Absicherung.
  • Der oder die UBSKM werden zukünftig auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Deutschen Bundestag gewählt.
  • Künftig legt die oder der UBSKM regelmäßig Berichte über Ausmaß und Folgen sexueller Gewalt vor – gestützt auf ein neu einzurichtendes Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen.
  • Der Betroffenenrat wird dauerhaft etabliert und soll die Perspektive von Betroffenen in politische Prozesse einbringen. Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erlebt haben, sollen mitreden und mitgestalten können.
  • Die unabhängige Aufarbeitungskommission wird gesetzlich verankert. Durch regelmäßige Berichte soll sie den Stand der Aufarbeitung zum Gegenstand der politischen und öffentlichen Diskussion machen sowie Handlungsbedarfe offenlegen.
  • Beratungsangebote für die individuelle Aufarbeitung, verbesserte Akteneinsicht und wissenschaftliche Fallanalysen sollen helfen, strukturelle Fehler im Kinderschutz zu erkennen und zu vermeiden.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (jetzt: Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit/BIÖG) erhält erstmals einen gesetzlichen Auftrag zur Prävention sexuellen Kindesmissbrauchs.
  • Schutzkonzepte werden verpflichtender Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Zusätzlich wird die Medizinische Kinderschutzhotline (0800-1921000), ein telefonisches Beratungsangebot für Fachpersonal zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung, verstetigt.

Die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik 2024 zeigten, wie dringend nötig dieser Schritt für mehr Schutz gewesen sei: Mehr als 18.000 Fälle sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Diese Zahlen beziehen sich nur auf das Hellfeld, die Dunkelziffer wird weitaus höher geschätzt.

Prien stellte die Einrichtung eines Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt heraus, die auch in dem neuen Kinderschutzgesetz verankert ist: »Es wird eine wichtige Rolle dabei spielen, das Dunkelfeld weiter auszuleuchten und wirksame Schutzmaßnahmen zu entwickeln.«

Mit der Stärkung des Amtes des oder der Unabhängigen Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) bekomme der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt eine hervorgehobene Bedeutung, betonte die derzeitige UBSKM, Kerstin Claus. 15 Jahre nach dem Missbrauchsskandal setze Deutschland mit diesem Gesetz ein deutliches Zeichen.

Es stärke das Amt, ressortübergreifend für Prävention, Intervention und Hilfen für Betroffene einzustehen. »Jetzt erwarte ich von der Bundesregierung, diese spezifische Kompetenz meines Amtes zu nutzen und aktiv einzubinden«, forderte Claus. Es müsse gemeinsames Ziel sein, das Risiko sexualisierter Gewalt zu minimieren, Betroffene zu unterstützen und Aufarbeitung für Taten in der Vergangenheit zu ermöglichen.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt, 3.7.25 · DHZ