Der Entwurf zum Patientenrechtegesetz regelt den Behandlungsvertrag zwischen Hebammen und ihren KlientInnen und verdient eine kritische Betrachtung. Er unterscheidet zwischen Informations- und Aufklärungspflichten. Was ist darunter zu verstehen? Und wie sind die Leistungen von Hebammen einzuordnen, die in der Regel keine medizinischen Eingriffe sind?

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