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Am 9. März 2026 hat das Oberlandesgericht Wien das Urteil aus erster Instanz gegen eine Hebamme aufgehoben, die für den Tod eines neugeborenen Mädchens verantwortlich gemacht worden war. Sie war am 17. Februar 2025 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen »grob fahrlässiger Tötung« des Kindes schuldig gesprochen und zu 15 Monaten bedingter Haftstrafe verurteilt worden (entspricht einer Bewährungsstrafe in Deutschland). Die Hebamme hatte ihre Schuld zurückgewiesen und gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Mangelhaft entwickelte Plazenta
Das Mädchen war nach der Notfall-Überleitung bei einer begonnenen Hausgeburt in der Klinik mit Hilfe einer Geburtszange zur Welt gekommen und nach fünf Tagen an den Folgen eines Sauerstoffmangels gestorben. Die Plazenta war mit einem Gewicht von 266 g (40 % der normalen Größe) und ausgedehnten Gitterinfarkten mangelhaft entwickelt gewesen. Dies war vor der Geburt bei wiederholten Ultraschalluntersuchungen nicht dokumentiert worden.
Fehlende Gutachten einholen
Die trauernde Mutter hatte sich von ihrer Hebamme verantwortungsvoll betreut gefühlt und bei ihrer Aussage als Zeugin vor Gericht keinerlei Vorwürfe geäußert. Nun muss das Verfahren neu aufgerollt werden. Fehlende Gutachten, beispielsweise aus der Hebammenwissenschaft zur Beurteilung der Hausgeburtshilfe der Hebamme und zu den Ursachen der Entwicklungsstörung der Plazenta müssen gerichtlich eingeholt werden, sowie weitere Zeug:innenaussagen – insbesondere die der zweiten Hebamme, die beider Geburt anwesend war. Entsprechende Anträge der Strafverteidigung waren in erster Instanz abgelehnt worden. Eine möglicheVerantwortung der Hebamme am Tod des Neugeborenen wird im neuen Verfahren erneut bewertet. Die DHZ hatte zu diesem Fall einen Prozessbericht »Verurteilt in drei Stunden« über die Beobachtungen aus dem Wiener Gerichtssaal im Februar 2025 veröffentlicht (DHZ 04/2025).
Quelle: Oberlandesgericht Wien, 23Bs123/25f v.9.3.2026 ∙ Katja Baumgarten/DHZ
