
Generell gilt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit im Hebammenberuf. Dennoch gibt es Umstände, unter denen in engen Grenzen ein Geheimnis offenbart werden kann oder muss. Abbildung: © imago/imagebroker
In der vergangenen Ausgabe der DHZ wurde die Bedeutung der Geheimhaltungspflicht dargestellt (DHZ 12/2014, Seite 62ff.). In bestimmten Situationen darf oder muss die Hebamme jedoch geheime Informationen offenbaren. Dieser zweite Teil zum Thema Schweigepflicht und Datenschutz zeigt die Voraussetzungen, die Umsetzung und die engen Grenzen, innerhalb derer geheime Informationen offenbart werden können.
Jetzt weiterlesen mit DHZ+
1,- Euro für 4 Wochen
- freier Zugriff auf alle DHZ+-Artikel auf staudeverlag.de/dhz
- inkl. aller ePaper-Ausgaben der DHZ und der Elterninfos
- Zugriff auf das DHZ-Archiv auf dhz.de
- jederzeit kündbar