Das rechtliche Spannungsverhältnis ist offenkundig: Hebammen unterliegen einer beruflichen Schweigepflicht, deren Verletzung strafrechtlich verfolgt werden kann. Andererseits sind die Jugendämter auf Informationen angewiesen, um bei Hinweisen auf Gefährdungen des Kindeswohles die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.

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