
Foto: © Markus Heimbach
Bei der vertraglichen Gestaltung von Belegverträgen müssen Hebammen darauf achten, dass sich Leistung und Gegenleistung entsprechen. Klauseln, die einseitige Zuwendungen für Beleghebammen vorsehen – beispielsweise für die Zuweisung von Patientinnen gegen Entgelt –, können nichtig sein.
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