Wenn die Kasse eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt und in Verzug gerät, dann hat die abrechnende Hebamme Anspruch auf die Mahnpauschale von 40 Euro. Foto: © imago/imagebroker

Viele Kassen lassen sich bei der Bezahlung von Hebammen­rechnungen (zu) viel Zeit. Bis vor kurzem konnten Hebammen außer Verzugszinsen kaum Kosten geltend machen. Das hat sich seit Juli 2014 geändert. Die neue pauschale Mahngebühr in Höhe von 40 Euro können auch Hebammen in Rechnung stellen.

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