Prof. Dr. Holger Maul, Chefarzt aus Hamburg: »Es gibt kein Bestreben, dass die Ärzt:innen unbedingt alle Geburten mitbegleiten wollen.«

Foto: © Katja Baumgarten

Im letzten Teil des Gesprächs weist der Hamburger Chefarzt Holger Maul auf rechtliche Hürden hin: Sowohl beim Hebammenkreißsaal wie auch bei hebammengeleiteten Einrichtungen auf dem Klinikgelände trägt aus seiner Sicht letztlich die ärztliche Leitung die juristische Verantwortung – auch für die Hebammenarbeit. Er plädiert für eine Änderung des Sozialgesetzbuchs, um die Haftungsfrage neu zu regeln.

Katja Baumgarten: Sie stehen dem Hebammenkreißsaal kritisch gegenüber und auch Geburtshäusern auf dem Krankenhausgelände. Warum?

Holger Maul: Sobald eine hebammengeleitete Einrichtung auf Klinikgelände gebaut wird, steht sie automatisch unter ärztlicher Verantwortung. Das »Heidelberger Gebärzimmer« beispielsweise, von dem ich zu Beginn unseres Gesprächs erzählt hatte, gibt es heute nicht mehr in der Form wie es die Hebamme Mechthild Zarth 1984 gegründet hatte. Es war damals unmittelbar an den Kreißsaal der Universitätsfrauenklinik angebunden. Im Klinikneubau wurde es von der Universität nach dem Umzug der Frauenklinik 2011 trotz der Initiativen vieler Befürworter nicht mehr integriert, sondern aufgelöst. Das »Gebärzimmer« hat dann zwar in einer anderen Klinik einen neuen Ort gefunden, aber nicht mehr im attraktiven universitären Setting mit unmittelbarer Nähe zur Neonatologie.

Warum war das so nicht mehr erwünscht?

Die Gesetzeslage macht diese Form der Geburtshilfe juristisch schwierig. Wenn man einen Hebammenkreißsaal oder ein Geburtshaus auf Klinikgelände baut, was ja sinnvoll ist, müsste man die Rechtslage anpassen. Bei der ganzen Diskussion um den Hebammenkreißsaal stört mich Folgendes: Kein Arzt und keine Ärztin will für etwas verantwortlich sein, das er oder sie nicht selbst mitsteuern kann. Mir reicht schon die Verantwortung für Kolleg:innen, die in ihrer Weiterbildung zum Facharzt stehen. Ich möchte nicht unbedingt Verantwortung tragen, wenn ich zwar weisungsbefugt bin, aber nicht organisatorisch vorgesetzt. Der Knackpunkt ist also, sobald die Physiologie minimal verlassen wird, beginnt unsere Verantwortung als Ärzt:innen. Im normalen Klinikleben funktioniert das, weil die Hebammen sich nicht außerhalb unseres Kompetenzbereiches bewegen. Aber spätestens, wenn es zu Komplikationen, möglicherweise auch zu haftungs- oder gar strafrechtlichen Auseinandersetzungen kommt, wird es problematisch. Eine Hebamme steht nicht in meinem unmittelbaren Verantwortungsbereich, sondern sie untersteht in aller Regel der Pflegedirektion. Das kann ein:e ärztliche:r Direktor:in eines Klinikums nicht hinnehmen.

Medizinische Verantwortung und Hierarchie

Im stationären Bereich ist der Krankenhausträger Vertragspartner der Patientin. Dieser bedient sich seiner Ärzt:innen zur Erfüllung der Behandlungspflicht (SGB V § 107). Daher trägt die ärztliche Leitung die medizinische Gesamtverantwortung für sie (§ 630a Abs. 1 BGB – Behandlungsvertrag), einschließlich Koordination, Steuerung und Überwachung aller an der Behandlung Beteiligten.

Daraus folgt eine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Hebammen, insbesondere bei:

  • pathologischen Verläufen
  • medizinischen Entscheidungen
  • diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
  • Notfällen.

Diese Weisungsbefugnis ergibt sich aus:

  • der ärztlichen Gesamtverantwortung
  • dem Organisations- und Haftungsrecht des Krankenhausträgers (§§ 823, 831 BGB)
  • der Delegations- und Überwachungspflicht der Ärzt:innen (Ärztliches Berufsrecht (MBO-Ä), BGH-Rechtsprechung zur Delegation, Krankenhaus- und Berufsrecht der Bundesländer, Abgrenzungsgesetze anderer Heilberufe zum Beispiel Hebammengesetz (HebG), Hebammenberufsordnungen der Bundesländer).

 

Sind die Berufsverbände über diese juristischen Fragen im Austausch?

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verantwortungs- und Haftungs­architektur hätte ich mir gewünscht, dass zentrale Akteure – einschließlich der Ecclesia Gruppe als Haftpflicht-Versicherungsmakler – stärker auf ein interdisziplinär abgestimmtes Vorgehen mit den ärztlichen Berufsverbänden hinwirken und der Deutsche Hebammenverband (DHV) die Kriterien für den Hebammenkreißsaal nicht allein festlegt.

Denkt man das Thema Hebammen­kreißsaal inhaltlich zu Ende, würde ich erwarten, dass der DHV und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) gemeinsame Kriterien erarbeiten, vor allem aber die Rechtslage von allen Seiten bewerten und gemeinsame Forderungen an die Politik richten.

Einzelne Punkte im Kriterienkatalog halte ich fachlich für problematisch, weil sie suggerieren, rechtliche Sicherheit ließe sich über zusätzliche Zertifizierung oder formal definierte Kompetenzgrenzen herstellen. Genau hier liegt aus meiner Sicht der Denkfehler. Haftung und Verantwortung werden nicht durch Kriterienkataloge geregelt, sondern durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und organisatorische Zuständigkeiten. Insofern können solche Kataloge zwar Orientierung im Alltag geben, sie lösen aber die zugrunde liegende Rechtsunsicherheit nicht – und daran schließt meine grundsätzliche Kritik an. Ich bin ja kein Kritiker des Konzepts an sich – im Gegenteil!

Wo liegen die juristischen Probleme genau?

Das fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) legt in § 107 fest, dass Krankenhäuser »fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen« – und damit auch das Klinikgelände. Das Problem ist also: Auf Krankenhausboden geht die Geburt bei der kleinsten Abweichung von der Physiologie in unseren Verantwortungsbereich über, auch wenn sie aus Sicht der betreuenden Hebammen noch als vertretbar eingeschätzt wird oder sich erst retrospektiv als relevant erweist.

Der zweite Punkt ist: Die Krankenhausplanungsbehörde kann aus rechtlichen Gründen kein Geld zur Verfügung stellen, um zum Beispiel den Bau von Geburtshäusern zu finanzieren. Die Behörden der Bundesländer planen ausschließlich Krankenhäuser, keine Geburtshäuser.

Also auch keine hebammengeleiteten Einrichtungen auf Krankenhaus­gelände?

Genau das ist eines der Probleme. Eine von Hebammen geleitete Geburtshilfe in der Klinik wäre doch wunderbar, wenn sie im juristischen Sinne auch von Hebammen verantwortet würde. Das schaffen andere Länder auch, wie Großbritannien oder Schweden. Ein ganzer Trakt wird zu einer nur von Hebammen geleiteten Einrichtung. Und die Klinik kümmert sich um die Rahmen­be­dingungen, dass beispielsweise Brandschutz, Notfallpläne und dergleichen stehen. Die jetzige Rechtslage lässt das aber nicht zu.

Ich kenne ein solches Konzept aus dem Vinzenz Pallotti Hospital in Bensberg. Der damalige Chefarzt Dr. Gerd Eldering hatte schon vor Jahrzehnten mit einem Team freiberuflicher Hebammen in seiner Klinik einen Bereich als eigenständiges Geburtshaus im Krankenhaus eingeführt.

Auch Prof. Dr. Fred Kubli, der 1987 verstorbene Direktor der Universitätsfrauenklinik Heidelberg, hatte so ein Konzept als »Heidelberger Gebärzimmer« mit Mechthild Zarth umgesetzt. Damals herrschten aber andere Bedingungen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Vor 30, 40 Jahren war die Frequenz der Klagen niedriger. Mittlerweile werben hierzulande Anwaltskanzleien damit, bei Geburten Fehler zu finden! Heute ist die rechtliche Dimension entscheidend, die man bis auf die zweite Nachkommastelle bewertet. Ich behaupte, damals haben 95 % der Ärzt:innen das Problem nicht durchblickt, schlicht weil es keine Notwendigkeit gab, sich mit rechtlichen Belangen auseinanderzusetzen. Und ich bin ja der gleichen Meinung: Man muss für gute Geburtshilfe auch unkonventionelle Konzepte fahren. Aber je größer eine Einrichtung wird oder je besser sie organisiert ist, desto wichtiger ist es auch, dass der Rechtsrahmen eingehalten wird. Der kann einem massiv auf die Füße fallen und die Existenz kosten.

Wo könnte die Lösung liegen?

Dieser Rahmen muss von der Politik, vom Gesetzgeber geschaffen werden, nicht von den Berufsverbänden, die da allenfalls beratend tätig werden können. Wenn die Politik diese Entwicklung der Hebammenkreißsäle so will, ist sie dafür verantwortlich. Ich möchte aber, dass zuerst der Rahmen geschaffen wird. Das muss in der Politik jemand auf höherer Ebene verstehen – es sind ja nicht viele Stellschrauben – man muss meiner Auffassung nach nur wenige Gesetzesänderungen vornehmen, um so etwas zu ermöglichen. Dann haben wir eine völlig andere organisatorische Aufstellung der Geburtshilfe, gegen die niemand etwas haben kann.

Es gibt kein Bestreben, dass die Ärzt:innen unbedingt alle Geburten mitbegleiten wollen, solange die Weiterbildung der Assistenzärzt:innen gesichert ist. Wie man die Weiterbildung unter diesen Bedingungen strukturiert, wird noch eine große Herausforderung. Liebend gerne sollen die Hebammen alle physiologischen Geburten betreuen, aber wirklich qualitativ hochwertige Geburtshilfe ist nur eng verzahnt und mit beiderseitigem Verständnis möglich.

Ist die Rechtslage in den bislang vom DHV zertifizierten Hebammenkreißsälen nicht so weit geklärt, dass juristische Konsequenzen für Ärzt:innen ausgeschlossen sind?

Meiner Auffassung nach, nein. Strafverfahren sind ja zum Glück absolut selten. Aber: Die werden irgendwann kommen. Und dann wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, und nicht nur die Chefärztin oder der Chefarzt kriegt »Post«, sondern alle beteiligten Ärzt:innen, Oberärzt:innen, Sektions­leiter:innen – alle sind dann mit angeklagt. Niemand wird sagen, das ist ein Hebammenkreißsaal, der ist ausgegliedert. Der Hebammen­kreißsaal ist ein Teil des Krankenhauses und damit ein Teil der Frauenklinik. Damit ist die Chefärztin oder der Chefarzt mit verantwortlich und dann geraten alle in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, unabhängig davon, wer die konkrete Handlung vorgenommen hat.

Würden Sie als Chefarzt auch mit angeklagt, wenn es klare Vorgaben für die hebammengeleitete Geburtshilfe gäbe, die in dem Fall nicht eingehalten worden wären?

Das spielt keine Rolle, nach geltender Rechtslage wäre ich in der Regel automatisch mitangeklagt. Das habe ich auch schon erlebt, zum Glück nur als Sachverständiger. Ob ich die betreute Frau kenne oder nicht, spielt keine Rolle. Ich stehe oben auf dem Briefkopf, ich bin der Leiter der Abteilung. Die Richter:innen sind bei einem Strafverfahren relativ schwungvoll. Erstmal wird das große Besteck ausgepackt und dann geht man den Fall der Reihe nach durch. Ich habe keine Angst, am Ende juristisch belangt zu werden. Mir würde schon das Vorermittlungsverfahren reichen, so etwas kann zwei Jahre dauern. Schon das lähmt Betroffene erheblich, kostet endlos Energie und verursacht enorme Kosten. Ich bin noch nie strafrechtlich verurteilt worden in 30 Jahren. Ich habe aber auch nicht vor, es zu werden. Dabei gäbe viele Möglichkeiten, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden – schneller als einem lieb ist. Es kann um Abrechnungsbetrug gehen bis hin zu Körperverletzung oder Todesfällen. Und das womöglich noch in aller Öffentlichkeit mit entsprechender Presseberichterstattung, ohne dass man irgendwelche Schuld hat.

Meine Verantwortung als Klinikchef ist auch, dass meine Mitarbeiter:innen davor geschützt sind, auch die Ärzt:innen, die im Dienst sind. Die gebärende Frau ist in meinem Einflussbereich als Chefarzt, auch wenn sie ihr Kind im Hebammenkreißsaal zur Welt bringt. Dieser Verantwortungsbereich ist eben nicht zugemauert.

Werden die Bundestagsabgeordneten über diese Problematik der Rechtslage von den Berufsverbänden informiert?

Ich weiß es nicht. Aus meiner Sicht wird die strafrechtliche Dimension dieser Konstellation bislang nicht mit der notwendigen Tiefe adressiert. Sicher sagen sich auch manche Politiker:innen, wir wollen in dieses Wespennest lieber nicht reinstechen. Aber durch diesen Prozess muss man hindurch. Das ist ja auch keine große Sache, zwei bis drei kleine Sätze im SGB V müssten vom Gesetzgeber geändert werden. Man muss Rechtsgutachten einholen und die Verantwortlichkeiten klar definieren. Das dauert zwei bis vier Jahre – in einer Legislaturperiode lässt sich so etwas lösen. Danach wären alle Ärzt:innen entspannt, was den dann von Hebammen geleiteten und auch verantworteten Kreißsaal angeht.

Vielen Dank, Herr Prof. Dr. Maul, für Ihre Sicht aus der Chefarzt-Perspektive.

Rechtliche Einordnung des DHV: Eine Stellungnahme zur rechtlichen Problematik von Prof. Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller, Justiziarin des DHV, finden Sie hier direkt unterhalb dieses Beitrags.

Der Interviewte

Hon.-Prof. Dr. med. habil. Holger Maul, MMS, MBM, IBCLC, ist Chefarzt der Frauen­kliniken der Asklepios-Kliniken Barmbek – Wandsbek – Nord-Heidberg in Hamburg. Seine Schwerpunkte sind die Spezielle Geburtshilfe und Perinatologie.

Kontakt: h.maul@asklepios.com

Stellungnahme des DHV
Hebammengeleitete Kreißsäle: Was rechtlich gilt
Das Interview mit Prof. Dr. Holger Maul greift zentrale Fragen der rechtlichen Verantwortung im Kontext des hebammengeleiteten Kreißsaals (HKS) auf. Die darin geäußerten Sorgen über Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken verdienen eine präzise rechtliche Einrodnung, um Missverständnisse über Verantwortlichkeit, Mitverklagung und Organisationsverschulden zu vermeiden.

Der hebammengeleitete Kreißsaal ist ein seit vielen Jahren etabliertes Versorgungsmodell, das in zahlreichen Kliniken erfolgreich umgesetzt wird. Mit dem HKS+-Zertifikat wurde es durch einen Kriterien- und Prüfkatalog weiter professionalisiert. Dieser umfasst verbindlich Risiko-, Struktur- und Prozessmerkmale, darunter Notfallkonzepte, Überleitungskriterien, das Vier-Augen-Prinzip, CIRS-Systeme und interdisziplinäre Fallbesprechungen. Die Risikoauditierung erfolgt gemeinsam mit spezialisierten Risikoberatungsgesellschaften und schafft einheitliche, überprüfbare Standards.

Der HKS ist kein autonomer Sonderraum, sondern Teil eines interprofessionellen Versorgungssystems. Studien aus Deutschland zeigen, dass hebammengeleitete Geburten bei klarer Indikationsstellung und Risikostratifizierung mindestens ebenso sicher sind wie konventionelle klinische Geburten und zugleich physiologische Verläufe sowie die Zufriedenheit der Gebärenden fördern (GKV, 2011).

Im Interview wird die Sorge geäußert, ärztliche Leitungspersonen würden im Falle von Komplikationen oder strafrechtlichen Ermittlungen „automatisch mitangeklagt“, unabhängig von einer eigenen Beteiligung. Diese Sorge ist aus der Perspektive klinischer Leitung nachvollziehbar. Strafrechtlich setzt Verantwortlichkeit jedoch ein individuelles, sorgfaltswidriges Verhalten voraus, das kausal zurechenbar und persönlich vorwerfbar ist. Eine pauschale strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund einer Leitungsfunktion ist rechtlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2021 – 1 Ws 190/21).

Von strafrechtlicher Verantwortung ist die zivilrechtliche Haftung zu unterscheiden. Im Zivilprozess kann es aus prozesstaktischen Gründen vorkommen, dass mehrere Beteiligte mitverklagt werden, ohne dass dies eine Annahme individueller Haftung bedeutet.

Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass Fragen des Organisationsverschuldens in der aktuellen Rechtsprechung stärker in den Fokus rücken. Angesichts teilweise erheblich angespannter personeller und struktureller Situationen in Kreißsälen ist eine sorgfältige Organisation der Versorgung unerlässlich. Organisationsverschulden betrifft jedoch die klinische Geburtshilfe insgesamt und ist kein spezifisches Merkmal des HKS. Im Gegenteil: Klare Zuständigkeiten, definierte Eskalationswege und strukturierte interprofessionelle Abläufe reduzieren entsprechende Risiken – Elemente, die im HKS-Modell verankert sind. Der Zertifizierungsprozess ersetzt keine haftungsrechtliche Normen, schafft aber organisatorische Strukturen, die potenziell haftungsrelevante Defiziten vorbeugen.

Auch der Hinweis auf § 107 SGB V erfordert eine Differenzierung: Die ärztliche Gesamtleitung bedeutet nicht, dass jede Handlung anderer Berufsgruppe automatisch ärztlich mitverantwortet wird. Vielmehr ist zwischen medizinischer Gesamtverantwortung, fachlicher Weisungsbefugnis und konkreter Einzelfallverantwortung zu unterscheiden.

Nicht zuletzt hat der Bundesgesetzgeber den hebammengeleiteten Kreißsaal als Versorgungsmodell anerkannt (Vgl. § 136a Abs. 7 SGB V (neu)), eingeführt durch das Krankenhausverorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Diese Entscheidung beruht auf fachlicher und rechtlicher Prüfung. Anpassungen gesetzlicher Rahmenbedingungen sind Ausdruck eines dynamischen Gesundheitssystems, lassen jedoch nicht auf eine gegenwärtige rechtliche Unzulässigkeit schließen.

Zusammenfassend zeigt sich: Die im Interview angesprochenen Belastungen durch mögliche Ermittlungsverfahren sind ernst zu nehmen. Sie begründen jedoch keine pauschale Infragestellung eines etablierten, qualitätsgesicherten Versorgungsmodells. Der HKS ist ein integrierter Bestandteil einer modernisierten, interprofessionellen klinischen Geburtshilfe. Eine sachliche Diskussion sollte klar zwischen subjektivem Belastungserleben, organisationsrechtlichen Herausforderungen und tatsächlicher haftungs- oder strafrechtlicher Verantwortlichkeit unterscheiden.

Quellen:

GKV (2011). Wenn Hebammen Geburtshäuser leiten, stimmt die Qualität – Erstmals vergleichende Studie zwischen klinischer und außerklinischer Geburt. https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_2019.jsp

Zur Autorin:

Prof. Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller arbeitet als Rechtsanwältin in Hannover. Seit 2012 vertritt sie zusammen mit ihrem Mann Armin Octavian Hirschmüller den Deutschen Hebammenverband (DHV). Sie berät Hebammen im Rahmen der Rechtsstelle des DHV und vertritt sie in juristischen Auseinandersetzungen.

Literatur
Zitiervorlage
Baumgarten, K. (2026). Interview mit Prof. Dr. Holger Maul – Teil 3: »Ich wäre automatisch mitangeklagt«. Deutsche Hebammen Zeitschrift, 78 (2), 38–41.

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