In Deutschland stellt der § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe, wenn sie bei der Tätigkeit in besonders sensiblen Berufen erfahren wurden, so auch bei der Hebammenarbeit. Foto: © westend61/imago
Seit 25. Mai 2018 gelten neue Regeln für den Datenschutz. Für Hebammen folgt daraus ein Handlungsbedarf für ihr QM-System in der eigenen Praxis.
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