
Fallgeschichte: Der Nachweis, dass vaginale Untersuchungen gegen den Willen der Frau durchgeführt wurden, war nicht erbracht. Die Schmerzensgeldklage gegen die Hebamme wurde abgewiesen. Foto: © Panthermedia/imago images
Eine junge Mutter bringt ein gesundes Kind zur Welt. Nach der Geburt erhebt sie den Vorwurf, die Hebamme sei im Rahmen der geburtshilflichen Betreuung unangemessen grob vorgegangen und habe vaginale Untersuchungen gegen ihren Willen durchgeführt. In einem Gerichtsprozess vor einem bayerischen Amtsgericht verlangte sie die Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld.
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