Ein getrennt lebender Vater muss für seinen Sohn Unterhalt zahlen, auch wenn er ihn häufig betreut. Foto: © fizkes/stock.adobe.com

Auch wenn ein getrenntlebender Elternteil seinen Betreuungsumfang auf über 40 % ausweitet, bleibt er unterhaltspflichtig. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 9 UF 40/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Im konkreten Fall stritten die Eltern um Kindesunterhalt für ihren Sohn, der seit der Trennung der Eltern bei der Mutter lebt. Die Mutter forderte vom Vater die Zahlung von Unterhaltsrückstand und laufendem Kindesunterhalt. Der Vater lehnte das ab, weil aus seiner Sicht beide Elternteile das Kind annähernd in gleichem Maße betreuen und versorgen würden. Damit würde er seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen. Der Streit landete vor Gericht.

Die erste Instanz gab der Mutter recht, doch der Vater legte Beschwerde ein und verwies auch darauf, dass er seit einiger Zeit nur noch eingeschränkt leistungsfähig sei. Er sei Vater eines weiteren Kindes geworden und habe eine weitere Unterhaltsverpflichtung.

Der Mann hatte nur teilweise Erfolg. Zeitlich habe sich der Mann zwar einer sogenannten Mitbetreuung angenähert: Das Gericht errechnete die Betreuungsanteile von Mutter und Vater in einem Jahr auf 60:40 %, im darauffolgenden Jahr auf 57:43 %. Das reiche jedoch nicht aus, der Vater bleibe  unterhaltspflichtig. Allerdings reduzierte das Gericht mit Blick auf die erneute Vaterschaft die Höhe seiner Zahlungsverpflichtung.

Quelle: dpa, 28.5.2025/DHZ