Hebammen haben eine Remonstrationspflicht: Sie müssen einem fehlerhaften Handeln der Ärztin oder des Arztes deutlich widersprechen und notfalls Hilfe Dritter hinzuziehen. Abbildung: © iracosma / stock.adobe.com

Die Hebamme unterliegt im klinischen Setting dem Weisungs- und Direktionsrecht der Ärztin oder des Arztes. Sie muss deren Anweisungen also befolgen. Doch was, wenn das ärztliche Personal mit seiner Einschätzung falsch liegt und die Gebärende sogar in Gefahr bringt – darf die Hebamme widersprechen?

Jetzt weiterlesen mit DHZ+

dhz-badge 1,- Euro für 4 Wochen

  • freier Zugriff auf alle DHZ+-Artikel auf staudeverlag.de/dhz
  • inkl. aller ePaper-Ausgaben der DHZ und der Elterninfos
  • Zugriff auf das DHZ-Archiv auf dhz.de
  • jederzeit kündbar