Wenn es Streit um die rechtliche Vaterschaft gibt, sollen neue Regeln die Rechte leiblicher Väter stärken und betroffenen Kindern mehr Mitspracherecht geben. Foto: © Drazen/stock.adobe.com
Ein leiblicher Vater soll es künftig leichter haben, wenn er für das von ihm gezeugte Kind die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten will. Das sieht ein Entwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) vor.
Die geplante Änderung geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024. Danach müssen leibliche Väter Anspruch auf ein effektives Verfahren erhalten, um ihre rechtliche Vaterschaft geltend zu machen, sofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Vater zog bis vor das höchste Gericht
Im konkreten Fall hatte sich ein leiblicher Vater nach der Trennung von der Mutter durch die Instanzen bis vor das höchste deutsche Gericht geklagt, um auch rechtlich in der Rolle anerkannt zu werden. Als rechtlichen Vater hatte die Mutter des Kindes jedoch einige Monate nach der Geburt ihren neuen Lebensgefährten eintragen lassen – allerdings erst, nachdem der Kläger einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte. Der leibliche Vater hatte nach der Trennung weiter eine Beziehung zu seinem Sohn gepflegt. Seine Vaterschaft feststellen zu lassen, wurde ihm aufgrund der bestehenden sozialfamiliären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater verwehrt.
Neue Regelungen
Um solche Konstellationen in Zukunft zu verhindern, sieht der Kabinettsentwurf mehrere neue Regelungen vor:
- Zeit spielt eine Rolle: Künftig soll die Vermutung gelten, dass in der Regel noch keine sozialfamiliäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater besteht, wenn er diese Rolle erst seit weniger als einem Jahr ausfüllt. Im ursprünglichen Entwurf des Justizministeriums war vorgesehen, dass die Anfechtung der Vaterschaft durch einen anderen Mann als den leiblichen Vater immer Erfolg haben sollte, wenn diese in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes erklärt wird. Davon ist man jetzt aber wieder abgerückt.
- »Anerkennungssperre«: Wenn der mutmaßlich leibliche Vater bereits ein Verfahren zur Feststellung seiner Vaterschaft bei Gericht angestrengt hat, soll vor Ende des Verfahrens kein anderer Mann die Vaterschaft für das Kind anerkennen können, auch dann nicht, wenn er dafür die Zustimmung der Mutter hat.
- Die zweite Chance: Endet die sozialfamiliäre Beziehung eines Kindes zu seinem rechtlichen Vater, soll ein leiblicher Vater, der mit seiner Vaterschaftsanfechtungsklage einst gescheitert war, erneut einen Antrag auf rechtliche Vaterschaft für das Kind stellen können.
- Recht des Kindes wird gestärkt: Ist ein Kind mindestens 14 Jahre alt, kann es künftig, indem es sein Einverständnis verweigert, verhindern, dass die Mutter statt seines leiblichen Vaters einen anderen Mann als rechtlichen Vater eintragen lässt.
- Vaterschaftsanerkennung gilt: Damit eine Mutter nicht auf die Idee kommt, ihren Lebenspartner oder einen Bekannten zu bitten, die Vaterschaft für ihr Kind anzuerkennen, nur um den leiblichen Vater auszubooten, soll eine nachträgliche Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist hier, dass der Mann, der die rechtliche Vaterschaft anerkannt hat, zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass er nicht der leibliche Vater ist. Auch die Mutter soll in einem solchen Fall die rechtliche Vaterschaft später nicht anfechten können.
Quelle: dpa, 29.10.2025 ∙ DHZ
