Es ist entscheidend, wie das Gutachten zur Anerkennung der Vaterschaft entstanden ist, damit es vor Gericht zählt. Foto: © Ekaterina Pokrovsky/stock.adobe.com
Ein privates Vaterschaftsgutachten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Gerichtsverfahren verwendet werden. Wer am Gutachten beteiligt ist, muss dabei nicht auch am Vaterschaftsanfechtungsverfahren teilnehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Sigmaringen (Az: 2 F 343/24) verweist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im konkreten Fall war die Frau zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes noch mit ihrem Ex-Mann verheiratet. Inzwischen ist das Ehepaar getrennt, die Mutter lebt mit dem biologischen Vater und dem Kind zusammen. Sie gaben gemeinsam ein Vaterschaftsgutachten in Auftrag.
Jugendamt ließ Vaterschaft klären
Das private Vaterschaftsgutachten stellte fest, dass der jetzige Partner der Mutter der Vater des Kindes ist. Das Kind, vertreten durch das Jugendamt, beantragte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Ex-Mann der Mutter nicht der Vater sei.
In dem Anfechtungsverfahren stellte das Gericht unter anderem fest, dass das Privat-Gutachten verwertbar sei – ein gerichtliches Sachverständigengutachten sei nicht notwendig.
Entscheidend: Dem Gutachten wurde zugestimmt
In einem Anfechtungsverfahren wie diesem müsse das Gericht normalerweise ein Abstammungsgutachten einholen. Die Begutachtung durch eine:n Sachverständige:n könne aber unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Privat-Gutachten ersetzt werden.
Maßgeblich dafür sei, dass das außergerichtliche Gutachten nicht heimlich oder ohne Zustimmung der daran Beteiligten eingeholt wurde.
Quelle: dpa, 31.7.25 · DHZ
