Nur noch ein Familienname an der Tür: Kinder aus erster Ehe können den Namen ihres Stiefvaters übernehmen, wenn sie zum leiblichen Vater keinen Kontakt mehr haben. Foto: © BGStock72/stock.adobe.com
Wenn ein Elternteil nach der Trennung erneut heiratet und einen neuen Nachnamen annimmt, kann auch das Kind diesen Familiennamen erhalten. Dafür muss allerdings der andere Elternteil einverstanden sein. Stimmt er aber nicht zu, kann das Familiengericht seine Einwilligung ersetzen – wenn dies dem Kindeswohl dient. Auf eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 5 WF 4/25) verweist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im konkreten Fall lebte die Tochter eines früheren Paares seit der Trennung bei der Mutter, die wieder heiratete und den Namen ihres Mannes annahm. Während das kurz darauf geborene gemeinsame Kind diesen Namen trägt, behielt die Tochter aus erster Ehe den Nachnamen ihres Vaters.
Im Interesse des Kindes
Der Kontakt zum Vater brach allerdings nach einem Polizeieinsatz ab, die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht, was zudem den Umgang mit dem Vater ausschloss. Mutter und Tochter beantragten, dass auch die Tochter den Namen des Stiefvaters tragen darf. Der Vater widersprach, doch das Gericht ersetzte seine Einwilligung. Grundlage war die neue gesetzliche Regelung seit Mai 2025: Es genügt nun, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl dient und nicht mehr, dass sie dafür zwingend erforderlich ist.
Die Richter betonten, das Interesse des Kindes an der Namensänderung überwiege das an der Beibehaltung. Maßgeblich sei die Bindung an den Stiefvater, die fehlende Beziehung zum leiblichen Vater, die Belastung durch den alten Namen und der Kindeswille. Das Mädchen äußere klar den Wunsch nach Namensänderung; eine Ablehnung hätte sein Selbstwertgefühl beeinträchtigt.
Quelle: dpa, 21.10.2025 · DHZ
