
Welche Leistungen Hebammen anbieten, durchführen und abrechnen dürfen, legen Gebührenordnung und Verträge fest. Dazwischen lauern aber einige Fallstricke, je nachdem, ob sie mit gesetzlichen oder privaten Krankenkassen oder auch mit der betreuten Frau privat abrechnen.
Auch nach der jüngsten linearen Erhöhung der Hebammengebühren um zwölf Prozent mit Ausnahme der Vergütung für den Wochenbettbesuch, der um 15 Prozent erhöht wurde, müssen viele der Berufskolleginnen gut kalkulieren, damit am Ende des Monats noch ein Einkommen vom Umsatz übrigbleibt. Freiberufliche Hebammen, die entweder einem Hebammenberufsverband angehören oder selbst dem Vertrag nach § 134a SGB V beigetreten sind, berechnen die Gebühren für ihre Leistungen nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung gegenüber der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse der betreuten Frau. Bei privat Versicherten richten sich die Gebühren nach den Gebührenordnungen der jeweiligen Bundesländer. Soweit der Grundsatz.
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