Kliniken müssen mindestens 25 Frühgeburten pro Jahr nachweisen, um die Leistung mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Foto: © Iryna/stock.adobe.com
Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben eine Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, um Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) höchstrichterlich überprüfen zu lassen. Vor allem geht es dabei um die Mindestmenge für die Versorgung von Frühgeborenen mit einem Gewicht unter 1.250 g.
Kliniken müssen seit 2024 pro Jahr mindestens 25 dieser Fälle nachweisen, um die Leistung mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen zu können. 2023 lag die Mindestmenge bei 20 Frühgeburten, davor waren es nur 14. Die drei Länder warnen nun vor Versorgungsengpässen. Zudem greife der G-BA damit in ihre Verantwortung für die Sicherstellung der stationären Versorgung ein.
»Es kann nicht die Einhaltung starrer Grenzen für die Erfüllung von Mindestmengen maßgebend sein, wenn es darum geht, eine flächendeckende Versorgung von Frühgeborenen sicherzustellen«, zitiert das Deutsche Ärzteblatt den baden-württembergischen Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne). »Die Klage sehen wir als notwendiges letztes Mittel, um die verbriefte Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung gegen wiederholte Eingriffe des G-BA zu schützen.« Seine Kolleginnen Kerstin von der Decken (CDU) aus Schleswig-Holstein und Petra Grimm-Benne (SPD) aus Sachsen-Anhalt sehen das genauso.
Der G-BA hält dagegen, dass es hier nicht um Notfälle gehe, sondern um planbare, komplexe Interventionen, bei denen es einen nachgewiesenen Zusammenhang zwischen der Anzahl und der Qualität gebe. Die Zahl der Frühchen, die an einer Klinik behandelt werden, habe direkten Einfluss auf die Sterberate und das Ausmaß späterer Beeinträchtigungen.
Deutsches Ärzteblatt, 12.8.2025 ∙ DHZ
