Im zweiten Beitrag zum Entwurf des neuen Patientenrechtegesetzes geht es um Einwilligung, Dokumentation und Einsichtsrechte, Haftungsvermutungen und die Beweislast. Da das Gesetz nicht unterscheidet zwischen der Hebammenarbeit beim natürlichen Prozess einer Geburt und medizinischen Therapien zur Heilung, bleibt es unbefriedigend.
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