
»Die Hebamme kann durchaus Primärversorgende sein, die eine Frau zur Ärzt:in schickt, wenn es erforderlich ist.« Foto: © Mangostar/stock.adobe.com
Als 1965 die Schwangerenvorsorge in Form der Mutterschafts-Richtlinien in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen wurde, gelangte die Vorsorge auch bei gesunden Schwangeren in ärztliche Hand. 1971 kam noch ein Passus hinzu, der die Auffassung entstehen ließ, dass die Hebamme erst nach Delegation durch den Arzt tätig werden dürfte. Dieser wurde Anfang des Jahres durch den G-BA gestrichen – ein jahrelanges Missverständnis ist endlich beseitigt.
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