Foto: © Katja Baumgarten

In Deutschland sind die Fortbildungspflichten für Hebammen in den Berufsordnungen der Bundesländer recht unterschiedlich geregelt. Ist das sinnvoll? Wohin geht die Entwicklung?

„Warum sorgt der Deutsche Hebammenverband nicht dafür, dass die Fortbildungspflicht für Hebammen in Deutschland einheitlich geregelt wird?“ Diese Frage wurde mir während meiner Sprechstunde als Bundesfortbildungsbeauftragte des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) auf der Bundesdelegiertentagung von einer Kollegin gestellt. Dafür würde ich sofort sorgen, wenn es möglich wäre. Die Bundesrepublik Deutschland ist aber föderalistisch. Für die Berufsordnungen der Hebammen sind die Bundesländer zuständig und da wir 16 Bundesländer haben, gibt es 16 verschiedene Berufsordnungen. Leider hat der DHV auf die Gesetzgebung der Bundesländer keinerlei Einfluss. Wenn man Glück hat, wird bei der Verabschiedung neuer Berufsordnungen durch die Landesparlamente der Vorstand des Landesverbandes mit einbezogen.

Der Hebammenberuf ist ein alter, nicht ärztlicher Heilberuf mit einer großen Verantwortung für Mutter und Kind. Bei jeder Geburt in der Bundesrepublik Deutschland muss zwingend eine Hebamme oder ein Einbindungspfleger hinzugezogen werden (BGBI.I S.512; 27. April 1993 §4 Abs. 1).

Das Hebammengesetz definiert die Tätigkeiten einer Hebamme (BGBI.I S.512; 27. April 1993 § 4 Abs. 2): Die Hebamme kann eine gesunde Schwangere während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und eigenverantwortlich betreuen und begleiten. Eine ihrer wichtigsten Aufgabe ist es, Pathologien frühzeitig zu erkennen und im Falle eines von der Norm abweichenden Verlaufes rechtzeitig anderes Fachpersonal hinzuzuziehen. Letzteres regeln die Berufsordnungen der Länder. Aus der hohen Verantwortung in diesem Beruf resultiert eine Verpflichtung zur Fortbildung.

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