Manchmal haften Hebammen auch für (ihre) ÄrztInnen. Auf diesen Nenner lässt sich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringen (Aktenzeichen: VI ZR 212/03), das Anfang Dezember vergangenen Jahres verkündet wurde und insbesondere für Geburtshaushebammen interessant sein dürfte.
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