Wenn Hebammen beruflich kooperieren, müssen sie sich über die rechtlichen Bedingungen im Klaren sein: Verschiedene Formen der Zusammenarbeit wirken sich auf Behandlungsverträge, Haftung und Sozialversicherung aus. Ein juristischer Überblick.
Es gibt für Hebammen zahlreiche Möglichkeiten zu kooperieren. Dies kann in Form einer Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen. Bei einer Gemeinschaftspraxis dominieren die Rechtsformen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB) und der Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
Gelegentlich werden diese Rechtsformen auch in den Landesberufsordnungen der Hebammen genannt. In Baden-Württemberg werden in § 9 HebBO-BW die »Beruflichen Kooperationen« auch Berufsausübungsgemeinschaften genannt. Dies ist ein für eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von freiberuflichen Hebammen zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung, wobei die eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet sein muss. Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist zulässig (§ 9 Abs. 1 HebBO-BW). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann die Berufsausübungsgemeinschaft in Form einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft geschlossen werden, wobei nach dieser Vorschrift in diesem Bundesland alle Gesellschafter:innen Hebammen sein müssen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt) finden sich in den §§ 705 ff. BGB. § 705 BGB geht davon aus, dass die Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet wird, in dem sich die Gesellschafter:innen verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der vertraglich bestimmten Weise zu fördern. Als Zweck kommt auch der Betrieb einer Hebammenpraxis in Betracht.
Ein schriftlicher Vertrag ist hierfür nicht erforderlich. Immer wenn sich mehrere Menschen zusammenschließen, um ein gemeinsamen Zweck zu erreichen, entsteht als Folge eine solche Gesellschaft kraft Gesetzes und ohne besonderes Zutun. Dies gilt für eine Hebammenpraxis genauso wie für eine Studierenden-WG, Reisegruppe oder Anwaltssozietät. Sobald die Praxis nach außen einheitlich in Erscheinung tritt (gemeinsames Briefpapier, gemeinsame Telefonnummer, gemeinsame Homepage, gemeinsamer Name und Logo), entsteht als Folge automatisch eine BGB-Gesellschaft.
Diese Gesellschaftsform ist für Hebammen unter Berücksichtigung des gemeinsamen Auftretens nach außen und der Möglichkeit einer Arbeitsaufteilung oftmals gewünscht.
Anders sieht es jedoch bei der Haftung aus, insbesondere für berufliche Fehler. Sobald eine der Gesellschafter:innen ihre Verpflichtungen aus oder für die Gesellschaft nicht erfüllt oder einen Behandlungsfehler begeht, führt dies zu einer Haftung aller Gesellschafter:innen, auch wenn sie am Fehler nicht beteiligt waren. Ein Behandlungsfehler, der einer Gesellschafterin unterläuft, wird der gesamten BGB-Gesellschaft zugerechnet.
Eine solche Haftung wird Gesamtschuld genannt (§ 426 BGB). Hierbei sind alle Gesamtschuldner:innen im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet. Sollte also die Gemeinschaftspraxis wegen eines beruflichen Fehlers einer einzelnen Gesellschafterin verklagt werden und die für den Berufsfehler Verantwortliche nicht leistungsfähig sein, müssten alle anderen Gesellschafter:innen für den Schaden aufkommen. Die Patientin könnte in diesem Fall von jeder einzelnen Gesellschafterin den vollen Schadensbetrag verlangen (insgesamt jedoch nur einmal) und die Gesellschafter:innen darauf verweisen, sich den jeweiligen Anteil von den anderen im Innenverhältnis zurück zu holen.
Aufgrund dieses Haftungsrisikos ist Hebammen von der Gründung einer BGB-Gesellschaft abzuraten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Hebammen aufgrund der in den Landesberufsordnungen enthaltenen Verpflichtung, »sich gegenseitig kollegial zu vertreten« darauf achten müssen, dass die Vertretungshebamme mit der Patientin einen eigenen Behandlungsvertrag abschließt und nicht als Gehilfin der ersten Hebamme auftritt (§ 278 BGB). Würde die Vertretung als Erfüllungsgehilfin der im Urlaub befindlichen Hebamme und nicht mit einem eigenen Vertrag auftreten, hätte dies eine Haftung der Urlauberin zur Folge, obwohl sie an einem Behandlungsfehler überhaupt nicht beteiligt ist.
Die Partnerschaftsgesellschaft
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 PartGG ist das eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
Nach § 4 PartGG muss die Partnerschaft in das Partnerschaftsregister eingetragen werden (Einzelheiten hierzu in § 5 PartGG).
Bis 2024 musste der Name der Partnerschaft noch den Namen mindestens einer der beteiligten Personen, den Zusatz »und Partner« oder »Partnerschaft« sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Dies ist heute nicht mehr der Fall. Nach § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft heute nur noch den Zusatz »und Partner« oder »Partnerschaft« enthalten. Weitere Angaben müssen nicht gemacht werden, sodass heute auch Fantasienamen möglich sind.
Nach § 6 PartGG erbringen die Partner:innen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des Berufsrechts, das sich bei Hebammen insbesondere aus dem Hebammengesetz und den Landesberufsordnungen ergibt.
Das Rechtsverhältnis der Partner:innen untereinander richtet sich insbesondere nach dem Partnerschaftsvertrag (§ 6 Abs. 3 PartGG).
In einem Partnerschaftsgesellschaftsvertrag werden üblicherweise nicht nur Zweck und Gegenstand der Partnerschaft, sondern auch Name, Sitz, Beginn und Dauer der Partnerschaft geregelt. Darüber hinaus ist es sinnvoll, Fragen der Dienstzeit und Arbeitsteilung, Rechte und Pflichten der Partner:innen aus den Behandlungsverträgen zu regeln. Dazu zählen die Vertretungsbefugnisse der einzelnen Partner:innen beim Abschluss von Verträgen, insbesondere bei Arbeitsverträgen mit dem Personal, Fragen von Krankheit, Schwangerschaft oder Urlaub, die Geschäftsführung und Vertretung (nach innen und außen), die Einlagen und Entnahmen der Partner:innen sowie das Zusammenkommen von Beschlüssen. Schließlich sollten die Voraussetzungen der Kündigung des Vertrags, des Ausscheidens von Partner:innen sowie die Liquidation der Gesellschaft vereinbart werden.
Im Zeitalter des Internets und sozialer Medien ist es darüber hinaus angezeigt, bei allen Formen der gemeinschaftlichen Berufsausübung zu regeln, was im Falle des Ausscheidens von Gesellschafter:innen mit der Anmeldung der Domain der gemeinschaftlichen Homepage, dem Urheberrecht am Logo und dem Namen der Gesellschaft sowie gemeinsamen E-Mail-Adressen geschehen soll. Würde die Person ausscheiden, die alleine im Besitz all dieser Rechte ist, bestünde die Gefahr eines Konkurrenzunternehmens unter gleichem Namen in räumlicher Nähe, was die verbleibenden Partner:innen sicherlich auszuschließen wünschen.
Auch wenn die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft etwas aufwendiger erscheint als die Gründung einer BGB-Gesellschaft, hat sie doch einen erheblichen Vorteil auf haftungsrechtlichem Gebiet.
Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften im Falle beruflicher Fehler neben der Partnerschaft nur die Partner:innen, die »mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren«, also diejenigen Hebammen, die eine Behandlung durchgeführt haben. Im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft ist bei der Partnerschaftsgesellschaft daher die Haftung für berufliche Fehler auf die Partnerin beschränkt, die den Fehler begangen hat. Die einzelnen Gesellschafter:innen haften als Gesamtschuldner neben dem Vermögen der Partnerschaft nur für gemeinsame Verbindlichkeiten der Partnerschaft, beispielsweise aus Kaufverträgen oder Arbeitsverträgen. Die Haftung für berufliche Fehler ist jedoch auf die handelnde Person begrenzt. Eine solche Begrenzung ist bei einer BGB-Gesellschaft nicht möglich. Zur Abgrenzung der beruflichen Tätigkeiten der einzelnen Partnerinnen untereinander ist daher eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Partner:innen sehr wichtig, um die einzelnen Behandlungsbeiträge abzugrenzen.
Dass eine solche Haftungsbegrenzung besteht, ist für die Patient:innen am »Partner«-Zusatz beim Namen der Partnerschaftsgesellschaft erkennbar.
Die Praxisgemeinschaft
Als weitere Variante der gemeinsamen Berufsausübung kommt eine Praxisgemeinschaft infrage, die jedoch bei Hebammen eher unbeliebt zu sein scheint, da Hebammen gegenüber den Patient:innen als Team auftreten wollen.
Im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis zeichnet sich die Praxisgemeinschaft dadurch aus, dass verschiedene Hebammen mit jeweils einzelnen Praxen den Beruf nur insoweit gemeinsam ausüben, als sie sich unter anderem Räumlichkeiten und möglicherweise auch Personal teilen. Nach außen gegenüber den Patient:innen muss allerdings gewährleistet sein, dass kein gemeinsamer Auftritt erfolgt. Wenn sich Hebammen in gemeinsamen Räumen mit getrennten Praxen zusammentun, so ist dies regelmäßig mit jeweils eigenen Homepages, eigenem Briefpapier, eigenen Telefonnummern und einem eigenen Namen und Logo verbunden. Es muss nach außen hin auf jeden Fall der Eindruck vermieden werden, die verschiedenen Hebammenpraxen hätten mehr miteinander zu tun. Dies sollte auch bereits auf dem Praxisschild durch einen entsprechenden Zusatz zum Ausdruck gebracht werden. Erforderlich sind auch hier getrennte, eigene Behandlungsverträge, eigene Dokumentationen und eigene Abrechnungen. Auf die Einhaltung der Schweigepflicht der Praxen untereinander ist zu achten.
Ähnlich werden Ärztehäuser beurteilt. Auch wenn ein Ärztehaus zum Beispiel durch einen einheitlichen Internetauftritt in Erscheinung treten kann, so wird doch durch verschiedene Praxisschilder im Eingangsbereich die Unterschiedlichkeit der Disziplinen der teilnehmenden Ärzt:innen, unterschiedliche Telefonnummern, getrennte Räumlichkeiten und jeweils eigene Behandlungsverträge zum Ausdruck gebracht, dass die im Haus zusammengeschlossenen Arztpraxen keinesfalls eine Gemeinschaftspraxis, sondern eine Ansammlung einzelner Praxen und damit eine Praxisgemeinschaft sind.
Schließlich gelten die Regeln einer Praxisgemeinschaft auch für die Kooperation zwischen einer Hebamme und einer Gynäkologin. Auch hier müssen die Praxen nach außen hin eindeutig getrennt sein, um eine gemeinsame Haftung auszuschließen. Sinnvoll ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag, in dem geregelt werden kann, in welchem Verhältnis die Praxen zu einander stehen, dass getrennte Behandlungsverträge abgeschlossen werden, wie verschiedene Tätigkeiten aufgeteilt werden sollen, was während einem Ausfall bei Krankheit und Schwangerschaft zu geschehen hat und welche Nutzungsentschädigungen oder Mietanteile zu bezahlen sind.
Das Arbeitsverhältnis
Keine Berufsausübungsgemeinschaft besteht zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Insofern bestehen keinerlei gesellschaftsrechtliche Beziehungen, sondern ein arbeitsrechtliches Schuldverhältnis. Nach § 611a BGB werden Arbeitnehmer:innen durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Weisungsgebunden ist danach, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.
Diese Kriterien dienen auch dazu, die Arbeitnehmereigenschaft von der Selbstständigkeit/Freiberuflichkeit abzugrenzen.
Sollte eine Hebamme einen Vertrag über »Freie Mitarbeit « mit einer Hebammenpraxis abschließen, dann jedoch ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Weisungen der Hebammenpraxis hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit ausüben und am Monatsende nur dieser Praxis eine Rechnung stellen, ohne über weitere Einnahmequellen zu verfügen, sprechen diese Umstände eher für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft.
In diesen Fällen liegt eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vor, die nicht unerhebliche Konsequenzen haben kann: Zum einen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden, zum anderen erfolgt durch das Finanzamt eine steuerliche Neuberechnung auf der Basis der Arbeitnehmereigenschaft. Sämtliche Betriebskosten, die als Selbstständige (zu Unrecht) steuerlich geltend gemacht worden waren, können dann nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.
Zur Klärung dieser Umstände existiert bei der Deutschen Rentenversicherung eine Clearingstelle, die regelmäßig sogenannte Statusfeststellungsverfahren durchführt, um zu prüfen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Im Rahmen solcher Verfahren werden zunehmend Hebammen, Partnerschaftsgesellschaften und Belegteams überprüft. Im Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a SGB IV führt die Rentenversicherung auch im Fall von Partnerschaftsgesellschaften seit einiger Zeit zahlreiche Merkmale an, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen sollen: Die einzelne Partnerin schließe keine eigenen Verträge mit den Patient:innen. Die Partnerin sei nicht in der Lage, Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern, da diese regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Partner:innen hätten einen festen Stundensatz vereinbart, die Betreuung der Patient:innen erfolge stets nur durch die diensthabenden Hebammen. Über eigene Patient:innen verfüge die einzelne Partnerin nicht. Die einzelne Partnerin beschäftige keine eigenen Mitarbeiter:innen und müsse sich an den Dienstplan der Partnerschaftsgesellschaft halten. Die einzelne Partnerin müsse nicht gesondert für die Kosten der bereitgestellten Betriebsmittel aufkommen. Diese Einschätzung ist bei umfassender Betrachtung unzutreffend.
Diese Merkmale verkennen die Freiberuflichkeit der einzelnen Partnerin im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft/Geburtshaus/Belegteams. Gemessen an den Kriterien des § 611a BGB ist die einzelne Partnerin unabhängig von den durch die Rentenversicherung genannten Kriterien gerade nicht weisungsgebunden und abhängig von den Weisungen der anderen Partner:innen. Sie führt ihre Tätigkeiten nicht fremdbestimmt, sondern in erster Linie im eigenen Interesse und schon gar nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von den anderen aus.
Die Partnerschaftsgesellschaftsverträge sind üblicherweise so formuliert, dass sich den Verträgen entnehmen lässt, dass sämtliche Partner:innen weisungsungebunden sind, sich ihre Tätigkeiten frei einteilen können und nicht von anderen Partner:innen und der Partnerschaftsgesellschaft, sondern von der Anzahl der Patient:innen und dem Umfang der Tätigkeiten für die Patient:innen (wirtschaftlich) abhängig sind.
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist daher sowohl bei einer Partnerschaftsgesellschaft als auch bei einem Zusammenschluss mehrerer freiberuflicher Hebammen zu einem Belegteam (unabhängig von der konkreten Rechtsform) davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Scheinselbstständigkeit, sondern eine echte Freiberuflichkeit handelt.
Fazit
Auch wenn es verschiedene Möglichkeiten des Zusammenschlusses mehrerer Hebammen zur gemeinsamen Berufsausübung gibt, zeigt sich jedoch seit einigen Jahren die Tendenz zur Gründung von Partnerschaftsgesellschaften. Denn so kann die gewünschte Begrenzung der Haftung auf die handelnden Personen auch umgesetzt werden. Dies ist aus den geschilderten rechtlichen Gründen auch sinnvoll und geboten.

