Eine mittels Samenspende gezeugte Frau wollte vom Reproduktionsarzt ihrer Mutter wissen, wie viele Halbgeschwister sie hat. Doch die Klägerin kann von dem Arzt keine Auskunft über die Anzahl und die Verwendung von Samenspenden ihres biologischen Vaters verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden und bestätigt damit das Landgericht Gießen, das die Klage zuvor ebenfalls abgewiesen hatte.
Konkret geht es um einen Dermatologen, der an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 sogenannte heterologe Inseminationen vorgenommen hatte. Bei dieser Form der künstlichen Befruchtung werden Samen eines fremden Spenders in die Gebärmutter einer Frau eingebracht.
Laut einer Gerichtssprecherin hatte der Arzt dafür Samen des Vaters der Klägerin verwendet, der regelmäßig spendete. Die in den 1980er Jahren geborene Frau wollte wissen, wie viele dieser Spenden verwendet worden seien und in wie vielen Fällen es zur Geburt eines Kindes gekommen sei. Dass sie bereits mindestens 33 durch Insemination erzeugte Halbgeschwister hat, hatte die Klägerin schon auf entsprechenden Datenbanken recherchiert.
Wunsch nachvollziehbar, aber Auskunft nicht möglich
Der Wunsch sei nachvollziehbar, aber nicht umsetzbar, erklärte das Gericht. Zum einen müsse der Arzt nicht über jede Geburt unterrichtet werden, zum anderen berufe er sich auf die teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren. Der Klägerin stehe zwar ein Auskunftsanspruch über ihre eigene Abstammung zu, aber nicht über die Anzahl der Samenspenden ihres biologischen Vaters in anderen Fällen und daraus folgende Geburten.
Die Klägerin hatte hervorgehoben, dass die Frage nach der Anzahl der Halbgeschwister für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Beziehung aufnehmen zu können. Doch das Gericht befand, dass diese Informationen nicht dazu beitragen würden. »Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich«, sagte die Gerichtssprecherin. Es gebe ein Recht auf Nichtwissen. Das heißt, dass Menschen nicht darüber aufgeklärt werden müssten, ob sie durch eine Samenspende gezeugt wurden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle: dpa, 1.4.2026 · DHZ
