Der Spitzenverband der Krankenkassen nimmt Stellung zu den Möglichkeiten einer Wochenbettambulanz. Welche Potenziale liegen in aufsuchender, nicht-aufsuchender und digitaler Betreuung?
Ann Marini, stellvertretende Pressesprecherin des Spitzenverbandes der Krankenkassen Foto: © GKV
Der Spitzenverband der Krankenkassen nimmt Stellung zu den Möglichkeiten einer Wochenbettambulanz. Welche Potenziale liegen in aufsuchender, nicht-aufsuchender und digitaler Betreuung?
Im Anhang zum Vertrag über Hebammenhilfe findet sich die Leistung »Wochenbettbetreuung im häuslichen Umfeld der Wöchnerin oder bei dem Kind nach der Geburt in einem Krankenhaus oder einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung oder in einer HgE« (siehe Links). Es gibt in der genaueren Beschreibung jedoch neuerdings die Anmerkung, dass »alle Wochenbettbetreuungen sowohl für Mutter als auch für Kind unabhängig vom Ort der Leistungserbringung« gelten. Heißt das, dass Wochenbett-Ambulanzen als Alternative zu Hausbesuchen nun zulässig sind? Wir haben Ann Marini vom Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) gebeten, die offenen Fragen zu klären.
Tara Franke: Welche Perspektiven sieht der GKV im möglichen Aufbau von Wochenbett-Ambulanzen?
Ann Marini: Wochenbett-Ambulanzen sehen der Gesetzgeber und auch der aktuelle Vertrag gar nicht vor. Vielmehr geht es um eine pragmatische Lösung, damit Hebammen im späten Wochenbett beispielsweise in Verbindung mit einer Kurseinheit noch im Einzelfall die Frau individuell beraten können. So haben die Frauen im späteren Wochenbett die Wahl, beispielsweise im Vorfeld oder im Nachgang zu einem Rückbildungskurs Individualbetreuungen vor Ort zu nutzen, nämlich einfach dort, wo die Hebamme den Kurs anbietet. Für die Hebamme hat das auch Vorteile: Sie bekommt diese Betreuung bezahlt, spart sich Wegezeiten und könnte mehr Versicherte am Tag betreuen. Unseres Erachtens sollte die Frau im späten Wochenbett wählen können, da sehen wir die Leistung als gleichrangig an. Nur im frühen Wochenbett sollte die Betreuung möglichst aufsuchend sein.
Gilt die Zulage zur ersten Wochenbettbetreuung und eine am Betreuungsbedarf orientierte Vervollständigung der Anamnese von Mutter und/oder Kind auch für Leistungen in Wochenbett und Stillzeit, wenn der Betreuungsort nicht das Zuhause der Frau ist?
In der Anlage 1.3 des Vertrages steht, dass die Zulage nur in Verbindung mit der »aufsuchenden Wochenbettbetreuung« beansprucht werden kann, also bei der Frau zu Hause (siehe Links). Das hat den Hintergrund, dass über 98 % aller Geburten in der Klinik stattfinden und eine andere Hebamme als diejenige, welche die Geburt begleitet hat, die Frau dann im Wochenbett weiterbetreut. Eine Beanspruchung der Zulage zum Beispiel bei der »nicht-aufsuchenden« Wochenbettbetreuung wäre auch deshalb nicht sinnvoll, da diese Zulage ja bereits im frühen »aufsuchenden« Wochenbett von den Krankenkassen finanziert wurde. Da die nicht-aufsuchende Wochenbettbetreuung nur im späten Wochenbett sinnvoll ist, ist also die Vervollständigung der Anamnese nach der Geburt schon lange erfolgt.
Gibt es Bestrebungen von Seiten des GKV, mittel- oder langfristig die aufsuchende Wochenbettbetreuung der Hebammen durch Wochenbettambulanzen oder durch Beratungen via digitale Medien zu ersetzen?
Nein, das ist zurzeit für die genannte Leistung nicht wirklich vorstellbar, beispielsweise bei der Nahtversorgung der Mutter oder der Nabelpflege des Kindes. Aber selbstverständlich wollen Hebammenverbände und der GKV-Spitzenverband über mögliche Leistungen via digitale Medien ausführlich sprechen, zum Beispiel für bestimmte Kurseinheiten zur Ernährung von Mutter und Kind.
Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung zum Vertrag über Hebammenhilfe nach § 134a SGB V: https://gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/hebammen/alte_dokumente/7_Anlage_1.2_Leistungsbeschreibung_09-2017.pdf (letzter Zugriff vom 13.12.2018)
Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis zum Vertrag nach § 134a SGB V, S. 10; https://gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/hebammen/alte_dokumente/8_Anlage_1.3_Verguetungsverzeichnis_09-2017.pdf (letzter Zugriff vom 13.12.2018)