Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt ein Kind in der Regel mit der Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In Deutschland gilt das Abstammungsprinzip und nicht das Territorialitätsprinzip, nach dem ein Kind die Staatsangehörigkeit des Landes bekommt, in dem es geboren wird. Die Territorialität spielt allerdings auch in Deutschland eine Rolle: Nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt, wenn ein Elternteil zu dem Zeitpunkt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist. Daneben kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch noch durch Einbürgerung nach dem StAG erworben werden.
Für alle Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, gilt das »Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)«. Dieses Gesetz regelt insbesondere die Einreise und den Aufenthalt von Ausländer:innen (§ 1 AufenthG).
Aufenthaltstitel notwendig?
Ausländer:innen, die in Deutschland leben möchten, brauchen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern sie nicht aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht haben (zum Beispiel als EU-Angehörige oder teilweise für türkische Staatsangehörige nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei – § 4 Abs. 1 AufenthG). Die Schweiz hat zahlreiche bilaterale Abkommen mit der EU geschlossen.
Wegen der besonderen Situation durch den Krieg in der Ukraine wurde für ukrainische Staatsangehörige eine Ausnahmeregel geschaffen. Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind im Bundesgebiet vorübergehend – bei Einreise bis 31. Mai 2023 und dann 90 Tage bis zum 29. August 2023 – vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu bestimmten Aufenthaltszwecken zum Beispiel für Arbeit, Studium oder eine Familienzusammenführung nach Heirat erteilt wird (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufenthaltszwecks befristet. Sie kann auch in der Form der Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der erst bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen erteilt werden kann.
Ohne Pass keine Aufenthaltserlaubnis
Ein Aufenthaltstitel setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt sind. Zudem darf kein Ausweisungsinteresse bestehen (zum Beispiel bei Menschen, die nicht unerhebliche Straftaten begangen haben). Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden und die Passpflicht muss erfüllt sein.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist daher der Besitz eines gültigen Nationalpasses. Nach § 3 AufenthG dürfen Ausländer:innen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Nach § 47a AufenthG sind sie darüber hinaus verpflichtet, ihren Pass oder Passersatz auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde vorzulegen (in der Regel der Ausländerbehörde) und zu ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.
Gerade Asylbewerber:innen verfügen jedoch oftmals über keinen Pass, da sie ihn zum Beispiel auf der Flucht verloren oder aus Angst vor Abschiebung vernichtet haben.
Bei Geflüchteten steht die Passlosigkeit oft der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, da sie gegen die Passpflicht des § 3 AufenthG verstoßen und ihre Identität daher ungeklärt ist.
Die Papiere für Asylbewerber:innen beruhen ausschließlich auf deren eigenen Angaben und sind daher keine Identitätsnachweise. Das kann eine sogenannte Aufenthaltsgestattung sein, also ein Aufenthaltstitel für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 63 AsylG, oder eine Duldung, die eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bedeutet – § 60a AufenthG. Rechtlich ist die Abschiebung beispielsweise bei einer schwangeren Ausländerin oder während der Mutterschutzzeiten vor und nach der Geburt unmöglich. Das gilt auch für Asylbewerber:innen, deren Asylverfahren ohne Aufenthaltsrecht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Geburten beim Standesamt melden
Die Passlosigkeit oder das Fehlen geeigneter Identifikationspapiere wirkt sich dann auch auf die Anmeldungen beziehungsweise Beurkundungen von Geburten beim Standesamt nach dem Personenstandsgesetz (PStG) aus.
Nach § 18 PStG ist die Geburt eines Kindes dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen. Nach § 19 PStG sind zur Anzeige in erster Linie die Eltern des Kindes verpflichtet, wenn sie sorgeberechtigt sind. Erst danach jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt weiß. Bei Geburten in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfe ist der Träger zur Anzeige verpflichtet (§ 20 PStG). Nach § 21 PStG werden ins Geburtenregister die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, das Geschlecht des Kindes und die Vornamen und Familiennamen der Eltern und deren Geschlecht eingetragen.
Wenn Vornamen und Familiennamen der Eltern mangels entsprechender Papiere ungeklärt sind, kann das Standesamt die Daten nicht beurkunden. Daher findet sich in diesen Fällen in den Geburtsurkunden der Kinder bei den Personendaten der Eltern der Zusatz »Identität ungeklärt« oder »Identität nicht nachgewiesen«. Dies beruht eben darauf, dass die Eltern aufgrund der Passlosigkeit über keinen Nachweis ihrer Personenstammdaten verfügen. Gleiches gilt auch für die Staatsangehörigkeit der Eltern, die nach § 21 Abs. 3 PStG ebenfalls eingetragen werden soll.
Neben dem Personenstandsgesetz (PStV) sind Einzelheiten der Beurkundung in der »Verordnung zur Ausführung des PStG« geregelt.
Nach § 33 dieser Verordnung muss bei der Anzeige der Geburt eines Kindes nach Ziffer 3 »ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern« vorgelegt werden. Sofern dies nicht möglich ist, kann kein Eintrag erfolgen.
Für den bereits erwähnten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des unbefristeten Aufenthaltsrechts ausländischer Eltern müssen ebenfalls entsprechende Angaben gemacht und nachgewiesen werden.
Beglaubigter Registerauszug
Nach § 35 PStV ist im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen. Dann darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden. Eine »offizielle« Geburtsurkunde liegt bis zum Nachweis dieser Daten in der Regel nicht vor. Die Eltern erhalten lediglich eine vorläufige Bestätigung über die Meldung der Geburt.
In der Praxis stellt dies die Eltern gelegentlich vor große Schwierigkeiten. Geburtsurkunden werden benötigt, um öffentliche Leistungen wie Kindergeld in Anspruch nehmen zu können. Solange das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, sind Asylbewerber:innen nicht verpflichtet, mit der Botschaft ihres Heimatlandes Kontakt aufzunehmen, um ein Passdokument zu erhalten. Eine solche Kontaktaufnahme würde bedeuten, dass sich die Asylbewerber unter den Schutz ihres Heimatlandes stellen, das sie nach ihren Angaben verfolgt hatte.
Auch Asylberechtigte sind nicht verpflichtet, mit der Botschaft des Heimatlandes Kontakt aufzunehmen, sei es auch nur zur Passbeschaffung (so auch § 44 PStV). Insofern kann diesen Personen nicht vorgeworfen werden, keinen Pass zu besitzen und zu beschaffen. In diesen Fällen, in denen die Beschaffung eines Nationalpasses unzumutbar ist, stellen die deutschen Ausländerbehörden Ersatz-(Reise)dokumente aus.
Welches Sozialamt ist zuständig?
Die Kenntnis aufenthaltsrechtlicher Umstände ist für Hebammen auch abrechnungstechnisch von Interesse.
Öffentliche Leistungen für Asylbewerber:innen sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Leistungsberechtigt sind danach Ausländer:innen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und unter anderem eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ein Asylgesuch geäußert haben, über einen Flughafen zur Durchführung des Asylverfahrens einreisen wollen, als Bürgerkriegsflüchtlinge Schutz genießen oder eine Duldung erhalten haben.
Diese Personen erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf – § 3 AsylbLG). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände werden die entsprechenden Gesundheitsleistungen gewährt (§ 4 Abs. 1 AsylbLG). Ähnliches gilt für Personen, die Leistungen nach SGB XII beziehen (Sozialhilfe).
Nach § 4 Abs. 2 AsylbLG werden schwangeren Frauen und Wöchnerinnen ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband-, und Heilmittel gewährt.
Allen Vorschriften gemeinsam ist der Gedanke, dass es sich um akute und unaufschiebbare gesundheitliche Probleme handeln muss. Ähnliches gilt im Bereich der Sozialhilfe, da der Staat im Rahmen des Sozialstaatsprinzips nur das Existenzminimum im Sinne der Behandlung akuter Zustände gewährt.
Für die Leistungen nach dem AsylbLG ist die Behörde (Ausländerbehörde oder Sozialamt) zuständig, in deren Bereich der oder die Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist.
Für Leistungen von Einrichtungen, die der Krankenbehandlung dienen, ist die örtliche Behörde zuständig, in deren Bereich der oder die Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat (§ 10a AsylbLG).
Es kann daher durchaus sein, dass eine Hebamme eine Schwangere in einer Ortschaft betreut, deren Sozialamt für die Gewährung entsprechender Leistungen nicht zuständig ist, da die betreute Ausländerin einer anderen, möglicherweise weit entfernten Gemeinde zugewiesen ist. Zur Abrechnung zuständig ist dann die Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.
Unaufschiebbare Maßnahme?
Es ist darüber hinaus aus zahlreichen Mahn- und Gerichtsverfahren bekannt, dass Sozialämter in Deutschland durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob es sich bei der konkreten gewünschten Behandlung um eine akute und unaufschiebbare Maßnahme handelt. Dies gilt insbesondere für die Anzahl der Wochenbettbesuche oder den Umfang der Gabe von Arzneimitteln. Auch bestehen durchaus unterschiedliche Auffassungen, in welchem Umfang Hebammenhilfe im Rahmen der Sicherung des Existenzminimums zu gewähren ist. Des Öfteren bestehen insbesondere Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe (§ 24h SGB V).
Die Geburt selbst erfordert stets eine unaufschiebbare Maßnahme. Bei Vorsorge- und Nachsorgebehandlungen entsteht mit den Sozialämtern gelegentlich Streit über die Erforderlichkeit und den Umfang von Behandlungen. Es ist daher ratsam, mit dem Sozialamt – sofern dies möglich ist – vor der Behandlung die Frage der Erstattung von Gebühren zu klären. Dies kann durch ein Grundsatzpapier (formlos) geschehen, zum Beispiel zu Beginn der freiberuflichen Tätigkeit zwischen Sozialamt und Hebamme. Von Fall zu Fall kann dies auch durch Erteilung einer Deckungszusage durch das zuständige Sozialamt vorgenommen werden.
Auch die Zuständigkeit des Sozialamts sollten Hebammen rechtzeitig vor der Behandlung klären. Es hat bereits zahlreiche Fälle gegeben, in denen eine Schwangere für die Geburt zum Vater ihres Kindes gezogen ist und in einer Gemeinde ihr Kind geboren hat, der sie nicht zugewiesen war. Diese Gemeinde hatte dann zu Recht ihre Zahlungsverpflichtung abgelehnt, woraus sich ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen den beteiligten Sozialämtern entwickelt hat. Dies kann durch die rechtzeitige Klärung der Verhältnisse vermieden werden.
Ausnahme für Ukrainerinnen
Bei gesundheitlichen Maßnahmen wurde für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine eine Ausnahmeregelung getroffen. Ukrainische Staatsangehörige, die derzeit noch immer visumsfrei nach Deutschland einreisen können, müssen innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland einholen. Den Flüchtlingen wird dann auf entsprechenden Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt – zunächst für ein Jahr (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz).
Daneben wird durch die Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit erlaubt. Dies kann geschehen, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit der Auflage versehen, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dieser Personenkreis erhält dann aufgrund der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auch Sozialleistungen nach SGB II (Bürgergeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende) beziehungsweise SGB XII (Sozialhilfe) und nicht mehr nach dem AsylbLG.
Mit dem Bezug von Leistungen nach SGB II tritt damit auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ein. Die zu betreuenden Frauen verfügen daher über eine gültige Versichertenkarte, so dass die Hebammen davon ausgehen können, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Weiterer Anträge bedarf es hierzu nicht. Es kann auf der Basis des SGB V abgerechnet werden (gesetzliche Krankenversicherung).