Die Arbeit von Doulas und Hebammen lassen sich schon definitionsgemäß klar voneinander abgrenzen. Foto: © Danny Merz

Einige Tätigkeiten rund um die Geburtshilfe sind Hebammen vorbehalten, aber die Abgrenzung ist mitunter rechtlich unklar. Welche Betreuungsleistungen für Frauen und Kinder in Schwangerschaft, Wochenbett und Stillzeit dürfen auch Doulas, Physiotherapeut:innen oder Stillberater:innen anbieten? Was müssen Hebammen bei ihren Angeboten und Abrechnungen beachten?

Zunehmend drängen Anbieter:innen auf den Markt, die nicht über eine staatlich geregelte Ausbildung im Gesundheitswesen und nicht über eine entsprechende Berufsbezeichnung eines Heilberufs verfügen. Wie das Bundessozialgericht entschieden hat, muss auch eine »Geistheilerin« Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung zahlen (Urteil vom 19.6.2018, Az.: B 2 U 9/17 R). Der Leitsatz der Entscheidung lautet: »Eine selbstständige Geistheilerin, die eine Praxis für energetische Körperarbeit betreibt, ist als Unternehmerin des Gesundheitswesens versicherungspflichtig.« Es komme nicht darauf an, ob die Methode anerkannt sei. Maßgeblich sei nur das Ziel der Tätigkeit, hier mithilfe einer alternativen Behandlungsmethode zu kurieren.

Daher stellt sich die Frage, wer welche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Geburts- und Hebammenhilfe ausüben darf. Welche Konsequenzen kann es haben, »vorbehaltene Tätigkeiten« auszuüben, ohne über die entsprechende Berufserlaubnis zu verfügen?

Gesetze zu Geburtshilfe und Hebammenhilfe

Die Gesetze unterscheiden zunächst zwischen den Begriffen »Geburtshilfe« (§ 4 Hebammengesetz/HebG) und »Hebammenhilfe« (§§ 24c ff SGB V). Der Begriff »Hebammenhilfe« stammt in erster Linie aus den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch V (SGB V). Nach § 24c SGB V umfassen die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft neben ärztlicher Betreuung auch »Hebammenhilfe«, Entbindungskosten, Versorgen mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Nach § 24d SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach der Geburt Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe.

Hebammenhilfe

Hebammenhilfe im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, die auch mit Krankenkassen abgerechnet werden kann, können nur Hebammen leisten, die (über ihren Berufsverband oder eine Beitrittserklärung) Partner:innen des »Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V« sind. Ob kostenpflichtige Hebammenhilfe geleistet werden kann, ohne Vertragspartnerin zu sein, hängt letztlich auch mit dem Begriff der »Geburtshilfe« im Sinne des Hebammengesetzes zusammen und mit den Tätigkeiten, die Hebammen vorbehalten und erlaubt sind.

Eine Hebamme kann auch privat mit einer Frau abrechnen, wenn sie keine Vertragspartnerin ist. Denn im Rahmen des Behandlungsvertrags gilt die Vertragsfreiheit, solange die Privatrechnung nicht sittenwidrig wucherisch ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Kaufverträge eines Drogendealers). Zum Beispiel gibt es Fälle, in denen Hebammen wegen Abrechnungsbetrugs und damit schwerwiegenden Verfehlungen der Vertrag durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gekündigt wurde und die deshalb nur noch privat tätig sein und abrechnen können. Hebammen könnten es auch freiwillig aus ökonomischen Gründen vorziehen, ohne Vertrag nur noch privat abzurechnen.

Das aktuelle Hebammengesetz vom 22. November 2019, in Kraft getreten am 1. Januar 2020, behandelt die den Hebammen »vorbehaltenen Tätigkeiten« genauso wie in § 4 des Hebammengesetzes von 1985, bis auf einige grammatikalische Änderungen.

Nach § 4 Abs. 1 HebG sind zur Leistung von Geburtshilfe außer Ärzt:innen nur Personen mit einer Erlaubnis nach dem Hebammengesetz berechtigt. Damit ist die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung »Hebamme« nach § 5 Abs. 1 HebG gemeint. Nach § 4 Abs. 1 HebG gilt dies allerdings nicht für Notfälle.

Auch Dienstleistungserbringer:innen nach § 60 HebG, die im § 4 nicht ausdrücklich genannt sind, dürfen Geburtshilfe leisten. Es handelt sich hierbei um Hebammen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder eines gleichgestellten Staates. Diese Dienstleistungserbringer:innen verfügen nicht über die Erlaubnis nach § 5 HebG, sie dürfen sich also nicht Hebamme nennen, dürfen jedoch die vorbehaltenen Tätigkeiten ausüben (§ 60 Abs. 3 HebG). Erst wenn sie sich dauerhaft in Deutschland niederlassen, dürfen sie sich hier auch Hebamme nennen.

Geburtshilfe

Nach § 4 Abs. 2 HebG, einer Vorschrift, in der der Begriff »Geburtshilfe« definiert ist, umfasst Geburtshilfe die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, die Hilfe bei der Geburt und die Überwachung des Wochenbettverlaufs. Leider wird im Gesetz nicht geregelt, wie lange das Wochenbett dauert. In der Gebührenvereinbarung heißt es »bis zum Ablauf von 12 Wochen«, danach kann aber auch immer noch auf ärztliche Anordnung behandelt und abgerechnet werden.

Diese drei Tätigkeiten sind laut Gesetz ausschließlich den oben genannten Personen erlaubt, also Hebammen, Ärzt:innen und ausländischen Hebammen. Solange die Geburt physiologisch verläuft, arbeiten Ärzt:innen und Hebammen gleichberechtigt nebeneinander. Die Hinzuziehungspflicht gilt dann nur für Ärzt:innen gegenüber Hebammen (§ 4 Abs. 3 HebG).

Betreuung in der Schwangerschaft

Es ist nicht klar geregelt, bei wem die Zuständigkeit für eine Betreuung während der Schwangerschaft liegt, da diese Tätigkeiten in § 4 Abs. 2 HebG nicht genannt sind. Die Überwachung des Geburtsvorgangs setzt erst mit Beginn der Wehen an (Eröffnungswehen).

In der Begründung zum Hebammengesetz 1985 wurde ausgeführt, dass § 4 Abs. 2 HebG die Tätigkeiten umschreibt, die den genannten Personen vorbehalten bleiben. Es sei wünschenswert, dass auch Schwangerenberatung und -betreuung soweit wie möglich nur von Hebammen geleistet werden soll. Ein gesetzlicher Vorhalt zugunsten dieser Personen sei jedoch aus zwingenden gesundheitspolitischen Gründen nicht durchführbar.

Deshalb können letztlich auch Ärzt:innen, Pflegefachkräfte, Physiotherapeut:innen oder Doulas eine Betreuung in der Schwangerschaft nach den Regelungen des individuellen Behandlungsvertrages durchführen und abrechnen.

Gleiches findet sich in der Begründung des aktuellen Hebammengesetzes, wenn dort ausgeführt ist, dass diese Regelungen auch der jetzigen Rechtslage entsprechen würden und aus gesundheitspolitischen Gründen an diesen Regelungen festgehalten werde. Welche »gesundheitspolitischen Gründe« das sein sollen, wird in der Gesetzesbegründung nicht genannt. Weitere Ausführungen zur Frage der Betreuung während der Schwangerschaft finden sich in der Gesetzesbegründung ebenfalls nicht.

Vorbehaltene Tätigkeiten

Der Begriff der »vorbehaltenen Tätigkeiten« findet sich in zahlreichen Heilberufsgesetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24.10.2002 (Az. 2 BvF 1/01) für den Bereich der Altenpflege und damit wohl auch für alle »anderen Heilberufe« festgestellt, dass eine Beschränkung der vorbehaltenen Tätigkeiten grundsätzlich möglich ist, da die Beschränkung »nicht das gesamte berufliche Betätigungsfeld ausmacht, sondern nur einen eng abgegrenzten Bereich, und daher genau definiert werden kann (gerade im Fall der Hebammen nach § 4 HebG, Rdnr. 250 der Entscheidung) (…). Die Berufsbezeichnung soll wesentlicher Bestandteil der Definition des Berufs sein, so dass nur derjenige überhaupt den Beruf ausübt, dem das Recht zusteht, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen (Rdnr. 251)«.

Die Gesetze der Gesundheitsberufe sollen die Berufsbezeichnung schützen, »vorbehaltene Tätigkeiten« bestimmen, und sie geben den Ausbildungszielen eine Kontur, das heißt, sie umschreiben das, was der jeweilige Beruf tun darf.

Um zu klären, welche Gesundheitsleistungen Hebammen anbieten dürfen, wird man neben den Regelungen des Ausbildungsziels auch die Landesberufsordnungen hinzuziehen müssen. Die Berufsgesetze sollen nicht nur die vorbehaltenen Tätigkeiten, sondern das gesamte Tätigkeitsfeld regeln.

Es gibt also Widersprüche zwischen der Umschreibung des Tätigkeitsfelds einer Hebamme im Ausbildungsziel des § 9 HebG beziehungsweise den Landesberufsordnungen und den »vorbehaltenen Tätigkeiten« im Sinn des § 4 HebG. So entsteht eine Konkurrenz, wenn nur Hebammen zu bestimmten Tätigkeiten in der Vorsorge ausgebildet werden, aber dann doch auch andere Anbieter:innen Vorsorge leisten dürfen, nur weil es nicht ausdrücklich eine vorbehaltene Tätigkeit ist.

Zur Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten eine Hebamme im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben darf, sind verschiedene Rechtsquellen heranzuziehen.

Der Umfang der Tätigkeiten von Hebammen lässt sich aus dem Ausbildungsziel in § 9 HebG erheblich ausführlicher entnehmen als aus den vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4. Diese Ausbildungsvorschrift korrespondiert mit den jeweiligen Landesberufsordnungen, die auf EU-Vorschriften beruhen. Alle diese Vorschriften enthalten einen umfangreichen Tätigkeitskatalog, der in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet wurde – nicht nur in den Landesberufsordnungen.

So müssen Hebammen heute nach § 9 Abs. 2 auch die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biografischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien berücksichtigen.

In der Hebammenberufsordnung des Landes Baden-Württemberg zum Beispiel findet sich in § 2 Abs. 1 die Aufgabe, bei der Betreuung, neben medizinischen auch soziale und psychosoziale Faktoren zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 5 dieser Landesberufsordnung haben Hebammen ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben.

Der Aufgabenbereich der Hebammen lässt sich außerdem § 1 und § 4 des HebG und der Gebührenvereinbarung entnehmen. Was abgerechnet werden kann, darf auch ausgeführt werden.

Hebammenberufsordnung Baden-Württemberg
Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit
Die Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit wird gut zusammengefasst in der Hebammenberufsordnung Baden-Württemberg (HebBO B-W): § 3 – Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit

  1. Hebammen und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen regelgerechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt, des Wochenbettes und der Mutterschaft bis zu einem Jahr nach der Geburt oder bis zum Ende der Stillphase. Die Behandlung regelwidriger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Müttern und Neugeborenen ist der Ärztin oder dem Arzt vorbehalten.
  2. Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass eine Ärztin oder ein Arzt beigezogen wird oder die Verlegung in eine Klinik zu veranlassen. Auf Wunsch der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin oder Mutter hat die Hebamme oder der Entbindungspfleger eine Ärztin oder einen Arzt hinzuziehen. Wird die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes von der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin oder Mutter abgelehnt, sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird oder eine Einweisung in eine Klinik erfolgt. Wird die notwendige Hinzuziehung dennoch abgelehnt, so hat sich die Hebamme oder der Entbindungspfleger dies schriftlich bestätigen zu lassen, soweit dies möglich ist.
  3. Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung im Falle einer Regelwidrigkeit, so ist sie oder er gegenüber der Hebamme oder dem Entbindungspfleger weisungsbefugt.
  4. Verlangt eine Ärztin oder ein Arzt von der Hebamme oder dem Entbindungspfleger eine geburtshilfliche Handlung, die dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, hat die Hebamme oder der Entbindungspfleger die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren. Hebammen und Entbindungspfleger können in diesem Fall die Ausführung verweigern.

Ein Spannungsverhältnis

Nachdem die Betreuungsphase »Schwangerschaft und Vorsorge« im Katalog der gesetzlichen Definition der »Geburtshilfe« des § 4 HebG nicht ausdrücklich enthalten ist, stellt sich die Frage, ob auch dieser Bereich den Hebammen vorbehalten ist oder auch durch Personen ohne entsprechende Berufserlaubnis ausgeführt werden kann.

§ 9 Abs. 4 Nr. 1 f HebG kann entnommen werden, dass das Hebammenstudium dazu befähigen soll, »Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit zu erkennen und die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen«. Tätigkeiten während der Schwangerschaft gehören daher bereits nach dem Gesetzeswortlaut (auch in § 1 HebG) zum wesentlichen Kern der Tätigkeiten von Hebammen.

Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass es sich um ureigene Hebammentätigkeiten handelt, die einer Berufserlaubnis nach § 5 Abs. 1 HebG bedürfen, um den Hebammenberuf ausüben zu dürfen (§ 3 Abs. 1 HebG) und die genannten Tätigkeiten durchzuführen.

Insofern herrscht ein Spannungsverhältnis zwischen den grundsätzlichen Aufgaben der Hebammen im Sinne des § 9 HebG und dem Begriff der »vorbehaltenen Tätigkeiten«, die ausschließlich Hebammen ausüben dürfen.

Ähnlich unscharf verhält es sich mit dem Begriff der »Überwachung des Wochenbettverlaufs (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 HebG). Unter »Überwachung« scheint etwas anderes zu verstehen zu sein als unter »Pflege« (Igl, a.a.O.). Eine überwachende Tätigkeit soll in erster Linie in der Beobachtung der besonderen Verfassung der Wöchnerin und des Neugeborenen bestehen, die sich insbesondere mit einer entsprechenden Befundaufnahme verbindet. Wenn nur die »Überwachung« im Sinne von »Leitung und Kontrolle« (Horschitz, a.a.O.) den Hebammen vorbehalten sein soll, stellt sich die Frage, wer für die »Pflege« zuständig sein soll. Sicherlich ist dies für Pflegeberufe zulässig.

Durch die »Überwachung« des Wochenbettverlaufs sind Hebammen jedoch nicht von der Pflege der Wöchnerin ausgeschlossen (Igl, a.a.O.). Hebammen dürfen auch entsprechende Pflegemaßnahmen auf einer Wochenbettstation durchführen. In ihrer Ausbildung lernen sie einen gewissen Anteil an professioneller Pflege, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Daneben können »andere Fachpersonen für diese Pflege eingesetzt werden« (Igl, a.a.O.), zum Beispiel Pflegefachpersonen.

Die Berücksichtigung der hohen Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens, die bei allen Gesundheitsberufen eine tragende Rolle spielen und letztlich dafür sorgen, dass es sich bei den Heilberufsgesetzen um eine zulässige Einschränkung der Berufsfreiheit handelt, sollte dazu führen, dass die genannten Tätigkeiten auch nur durch Gesundheitsberufe mit entsprechender Berufserlaubnis ausgeübt werden dürfen. Inkompetente Berufsgruppen sollen von der Geburtshilfe ferngehalten werden (Horschitz, a.a.O.). Aus oben genannten »gesundheitspolitischen Gründen«, wurde § 4 HebG in der vorliegenden Form formuliert. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass dadurch nicht »eine Reihe anderer, nichtärztlicher Heilberufe wie Krankengymnasten, Ernährungs- oder Diätassistenten aus dem Tätigkeitsfeld verdrängt« werden (Horschitz, a.a.O., S. 36).

Dies wiederum bedeutet, dass die in den »vorbehaltenen Tätigkeiten« des § 4 HebG nicht genannte Betreuung in der Schwangerschaft auch tatsächlich nicht nur durch Hebammen ausgeübt werden darf. Ob dies sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Tätigkeiten in der Vorsorge sind daher durch die eigenen Kenntnisse beschränkt. Hebammen sind aufgrund ihrer Ausbildung und Kenntnisse am besten geeignet.

Doulas und sonstige »Geburtsbegleiter«

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Beurteilung von Doulas und sonstigen »Geburtsbegleitern«.

Eine Doula ist nach allgemeiner Auffassung eine nicht medizinische Helferin, die einer werdenden Mutter vor, während und nach der Geburt durch ihre Anwesenheit emotionale und physische Unterstützung bietet (Doulas in Deutschland e. V.). Eine Doula hat keine medizinische Ausbildung und soll für das Wohlbefinden der werdenden Mutter da sein. Auch nach ihrem eigenen Verständnis dürfen Doulas keine medizinischen Tätigkeiten übernehmen und weder Hebammen noch ärztliche Geburtshelfer:innen ersetzen. Die praktische Unterstützung von Wöchnerinnen und Neugeborenen nach der Geburt soll eher Teil der häuslichen Wöchnerinnen- und Säuglingspflege sein. Bei dieser Einschätzung wird die Schwierigkeit der Abgrenzung zur »Überwachung des Wochenbettverlaufs« deutlich.

Hierbei ist auch von Bedeutung, inwieweit Doulas Geburtsrisiken erkennen können, insbesondere wenn sie bei einer – grundsätzlich zulässigen – Alleingeburt der Frau helfen, ohne über die entsprechende medizinische Ausbildung zu verfügen. Es besteht daher ein nicht unerhebliches vertragliches und gesetzliches Haftungsrisiko der Doula und eine Unsicherheit auf Seiten der Frau. Denn die Doula haftet für Schäden bei der Frau grundsätzlich mit dem gesamten persönlichen Vermögen – falls vorhanden. Wenn sie den Körper der Frau fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, haftet sie, wenn ihr ein entsprechender Tatvorwurf gemacht werden kann (§ 823 BGB).

Doulas stehen nicht unter einer gesetzlichen Schweigepflicht. Die Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt nur für solche Gesundheitsberufe, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Dies ist bei Doulas gerade nicht der Fall. Eine Schweigepflicht müsste daher vertraglich vereinbart werden, wie zum Beispiel auch bei Heilpraktiker:innen. Sie fallen nicht unter § 203 StGB.

Die Hebammen-Berufsverbände vertreten die Auffassung, dass Doulas keinesfalls die Arbeit der Hebammen ersetzen können, da sie keine Ausbildung als Geburtshelferin haben. Die Leitung von Schwangerschaft und Geburt kann eine Doula nicht übernehmen. Die medizinische Verantwortung während einer Geburt tragen alleine die Hebammen beziehungsweise Ärzt:innen.

Mangels medizinischer Ausbildung wird eine Doula nicht in der Lage sein, medizinische Risiken zu erkennen und entsprechend zu handeln. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass Ausbildungsinhalte für Doulas nicht einheitlich geregelt sind. Es gibt keine einheitliche Erwartung, welche Tätigkeiten eine Doula leisten kann. Doulas stehen nicht unter Kontrolle und Überwachung durch das Gesundheitsamt. Eine gesetzlich geregelte Pflicht, Hebammen oder Ärzt:innen hinzuzuziehen, gibt es für Doulas nicht.

Vor diesem Hintergrund liegt die Schlussfolgerung nahe, dass sämtliche Tätigkeiten, die nach den genannten Rechtsquellen für Hebammen vorgesehen sind, bereits mangels entsprechender Ausbildung nicht von Doulas oder vergleichbaren Personen geleistet werden sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf entsprechenden Homepages »Geburtsvorbereitungskurse« und »Stillvorbereitungskurse« angeboten werden und dadurch sprachlich (und wettbewerbsrechtlich bedenklich) eine Nähe zu Hebammen hergestellt wird. Die Kasse zahlt nur an die Vertragspartner:innen und das sind nach dem Gebührenvertrag die Hebammen.

IBCLC-Stillberater:innen haben eine aufwendige Stillausbildung und nehmen von den Frauen oft deutlich höhere Honorare, als es Hebammen dürften, auch wenn diese ebenfalls eine IBCLC-Ausbildung haben. Da die Leistungen eben keine vorbehaltenen Tätigkeiten der Hebammen sind, dürfen andere hier tätig sein und privat abrechnen.

Sollten Personen unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften »Geburtshilfe« leisten, liegt hierin in der Regel ein Gesetzes- und Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann, sofern Wiederholungsgefahr besteht. Eine Wiederholungsgefahr kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgewendet werden. Das bedeutet, dass die entsprechende Person versichern muss, künftig nicht mehr gesetzeswidrig tätig zu sein, und sich verpflichten muss, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Personen handeln darüber hinaus ordnungswidrig (§ 72 HebG).

Schwangeren- und Rückbildungsgymnastik

Anders verhält es sich bei Physiotherapeut:innen. Diese bieten bereits seit langer Zeit Schwangeren- und Rückbildungskurse an und erhalten von den Krankenkassen dafür auch eine Vergütung. Am 1. August 2021 ist ein neuer Vertrag über Leistungen der Physiotherapie zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und den Physiotherapie-Verbänden in Kraft getreten. Es wurden allerdings keine weiteren Leistungen erlaubt.

In der Anlage 2 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie wurden keine Vergütungsanpassungen für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe und die Rückbildungsgymnastik in der Gruppe vorgenommen. Die Vergütung entspricht der von Hebammen. Denn für diese Positionen sind die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V ausschlaggebend. In der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) zum genannten Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V sind unter »X1901 – Unterweisung zur Geburtsvorbereitung« die Definition, die therapeutische Wirkung, die Indikation, das Therapieziel und die Leistungen mit Leistungsumfang beschrieben.

Definiert wird die »in Gruppen durchgeführte Vorbereitung der schwangeren Frau im Sinne anerkannter Formen der Geburtserleichterung«. Da es sich bei Physiotherapeut:innen wie bei Hebammen um Heilberufe mit entsprechender Berufserlaubnis handelt, besteht kein Widerspruch zu den Aufgaben und Befugnissen der Hebammen. Physiotherapeut:innen sind mit Doulas und ähnlichen Berufsbildern nicht vergleichbar.

Freie Dienstverträge

Die Ausführungen über Personen ohne erforderliche Berufserlaubnis gelten im Übrigen auch für Hebammen, die ihre Berufserlaubnis durch Rücknahme oder Widerruf verloren haben und nun als Doulas arbeiten wollen. Eine Abrechnung im Rahmen der Vergütungsvereinbarung für Hebammen ist dann nicht mehr möglich. Sollten in zulässiger Weise Dienstverträge (nicht Behandlungsverträge) abgeschlossen werden, wird die übliche Vergütung fällig, die nicht sittenwidrig, das heißt wucherisch überhöht sein darf. Wucher liegt vor, wenn die übliche Vergütung (oft schwer festzustellen) um mehr als das Doppelte überschritten wird. Das erfordert aber immer eine Prüfung im Einzelfall.

Im Übrigen gilt Vertragsfreiheit, solange nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen wird. Zum Beispiel handelt eine Person ordnungswidrig, die entgegen § 4 Abs. 1 HebG Geburtshilfe leistet oder ohne Erlaubnis nach § 5 HebG die Berufsbezeichnung »Hebamme« führt (§ 72 HebG). Strafvorschriften können beispielsweise erfüllt sein, wenn Körperverletzungen ohne erforderliche Einwilligung durchgeführt oder Abrechnungen auf falscher rechtlicher Grundlage betrügerisch begangen werden. Jeder Haftungsfall verlangt eine Einzelfallprüfung: Es muss im Einzelfall geprüft werden, was einem Menschen konkret vorgeworfen wird. Insofern wird zum Beispiel von einer ehemaligen Hebamme, die zwar nicht mehr über die Berufserlaubnis, aber wohl immer noch über die Kenntnisse verfügt, mehr verlangt als von anderen. Sie haftet dann auch eher.

Bereits ausgeführt wurde, dass Dienstleistungserbringer:innen im Sinne der §§ 60 ff HebG Geburtshilfe leisten dürfen. Für Hebammen aus Nicht-EU-Staaten, die nicht unter § 60 HebG fallen, sind Anpassungslehrgänge erforderlich, um eine anerkannte Berufserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Einzelheiten regeln die §§ 43 ff. der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen.

Fundierte Betreuung

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Betreuung in der Schwangerschaft nicht unter den engen Begriff »vorbehaltenen Tätigkeiten« fällt. Hebammen mit ihrer staatlichen Ausbildung, geschützten Berufsbezeichnung und den umfangreichen gesetzlich geregelten Aufgaben sind jedoch schon aufgrund ihrer Kenntnisse auch während der Schwangerschaft nicht zu ersetzen – insbesondere in Notfällen. Auch die mündige Schwangere sollte ein Interesse an einer fundierten medizinischen Betreuung durch Hebammen haben.

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Zitiervorlage
Diefenbacher, M. (2023). Gesetzliche Regelungen für das Arbeitsfeld der Hebamme: Wer darf was? Deutsche Hebammen Zeitschrift, 75 (5), 34–40.
Literatur
Horschitz, H., Kurtenbach, H. (2003). Hebammengesetz, 3. A. zu § 4 HebG, S. 34 ff. Elwin Staude Verlag, Hannover.

Igl, G. (2020). Hebammengesetz und Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen. zu § 4 HebG, S. 40 ff. medhochzwei Verlag, Heidelberg.

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