Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller: »Im Strafprozess ist alles eine Frage der Strategie. Es läuft anders als im Zivilprozess.«
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Katja Baumgarten: Der juristische Druck scheint für Hebammen auf allen Ebenen immer größer zu werden – kein Vergleich zu meinen ersten Berufsjahren, Anfang der 1980er Jahre. Das rechtliche Risiko ist auf einem ganz anderen Niveau angelangt.
Ann-Kathrin Hirschmüller: Ja – und zwar insgesamt, auch was den Datenschutz angeht oder Schweigepflichtverletzungen. Hebammen haben heute mehr mit rechtlichen Themen zu tun als noch vor elf Jahren, zu Beginn unserer Arbeit als Rechtsanwälte für den DHV. Die Sensibilität der Bevölkerung – in unserem Fall der Eltern – und die Klagebereitschaft haben zugenommen.
Armin Octavian Hirschmüller: Wobei sich in der Regel die berufsrechtlichen Sanktionen automatisch bei solchen Strafangelegenheiten anschließen. Durch das neue Hebammengesetz kann die Behörde das Ruhen der Berufserlaubnis anordnen bis beispielsweise ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
So war es vorher nicht?
Armin Octavian Hirschmüller: Nein. Vorher hätte eine Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr vorsorglich entscheiden können, die Berufserlaubnis zu widerrufen – gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung – wenn nach ihrer Einschätzung von einer Hebamme eine Gefahr für die Volksgesundheit ausging, ohne auf die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren zu warten. Das habe ich allerdings bisher noch nicht erlebt, sondern die Behörden haben abgewartet – zumindest was in der ersten Instanz entschieden wurde. Manchmal warteten sie auch bis zur Rechtskraft des Urteils, dann schloss sich das Berufsrechtliche an.
Wie ist der berufsrechtliche Ablauf heute?
Ann-Kathrin Hirschmüller: Die Staatsanwaltschaft hat bestimmte Meldepflichten. Die Behörden werden über ein Ermittlungsverfahren informiert oder wenn es zu einer Anklage kommt, bei der eine Hebamme wegen berufsrelevanter Vorwürfe vor Gericht steht.
Armin Octavian Hirschmüller: Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, greift eine Norm, in der die Informationspflichten der Staatsanwaltschaft gegenüber den Berufszulassungsbehörden geregelt sind: In Niedersachsen ist es das Landessozialamt, in Hessen und in Bayern sind die Regierungspräsidien zuständig, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen – je nachdem, welche Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt hat. Das ist in den Ländern unterschiedlich. Die Behörde wird in der Meldung darüber informiert, dass die Hebamme Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist und wird dann über den jeweiligen Sachstand in Kenntnis gesetzt.
Wie verhält sich eine Hebamme, wenn etwas Schlimmes oder Trauriges – wenn ein Schadensfall passiert ist?
Armin Octavian Hirschmüller: Unabhängig davon, ob das im klinischen oder im außerklinischen Bereich geschehen ist, melden sich DHV-Mitglieder oder auch andere Hebammen in der akuten Situation in der Regel zu allererst bei uns: »Letzte Nacht ist ein Kind bei der Geburt verstorben.« Melden sie sich in der Geschäftsstelle des DHV, werden sie auch zur weiteren Klärung an uns verwiesen. Wir geben ihnen einen ersten Wegweiser mit: Wie können sie sich verhalten? Was können sie zu Hause vorbereiten? Womit müssen sie als nächstes rechnen?
Zunächst muss der ärztliche Dienst, der den Tod feststellt, darüber entscheiden, was er im Totenschein einträgt. Es gibt drei Möglichkeiten: »natürliche Todesursache«, »nicht natürliche Todesursache« und »ungeklärte Todesursache«. Alle Fälle, die nicht eine »natürliche Todesursache« betreffen, finden automatisch den Weg zur Staatsanwaltschaft beziehungsweise zur Kriminalpolizei. Dort wird ein allgemeines Todesermittlungsverfahren eingeleitet. In der Regel wird der Leichnam des Kindes zunächst sichergestellt, obduziert und ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. In diesen Gutachten wird in der Regel empfohlen, ein fachspezifisches gynäkologisch-geburtshilfliches Gutachten einzuholen.
Möglicherweise kommen noch histologische oder toxikologische Gutachten in Betracht. Das geschieht im Rahmen eines allgemeinen Todesermittlungsverfahrens, wo es noch keinen konkreten Anfangsverdacht gegenüber einer Hebamme und noch kein Ermittlungsverfahren gegen sie gibt. Sie hat in diesem Zeitraum noch Zeugenstatus und hat keine unmittelbare Möglichkeit auf dieses Verfahren einzuwirken. Nach Auswertung aller Gutachten, die von der Staatsanwaltschaft eingeholt werden, entscheidet diese, was weiter passiert. Entweder schließt sie das Todesermittlungsverfahren, weil nach den bisherigen Erkenntnissen nichts dafürspricht, dass eine dritte Person den Tod schuldhaft verursacht oder mitverursacht hat. Das Verfahren wird eingestellt. Oder es werden Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet, wenn etwas auf mögliches Fremdverschulden konkreter Beteiligter hindeutet: Es gibt eine Einleitungsverfügung. Die Hebammen erfahren davon erst dann, wenn die Kriminalpolizei sich bei ihnen meldet, entweder telefonisch, manchmal durch einen persönlichen Besuch oder schriftlich. Man eröffnet ihnen: »Sie sind Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren unter Hinweis auf den Tatvorwurf. Wir würden Sie gerne dazu vernehmen.«
Das kann ja sehr viel später sein – was ist üblich?
Armin Octavian Hirschmüller: Ja, das ist unterschiedlich. Es können ein Jahr oder anderthalb Jahre dazwischen liegen. Es kann auch zügig gehen – sogar innerhalb weniger Wochen, wenn die Gutachten eindeutig sind und ein Ermittlungsverfahren direkt eingeleitet wird. Ab da weiß die Hebamme, ich bin jetzt Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren. Für diesen Fall hat sie vorher mit uns telefoniert: Wie sie sich dann zu verhalten hat und an wen sie sich wenden kann.
In der Regel meldet sich die betroffene Hebamme dann bei mir, ich bestelle mich als Verteidiger gegenüber der Kripo oder gegenüber der Staatsanwaltschaft direkt. Ich teile mit, dass sich die Hebamme zur Sache nicht einlassen wird und beantrage Akteneinsicht. In der Ermittlungsakte informiere ich mich über den Stand der Dinge. Ein Verteidiger kann dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls angezeigte Anträge stellen und auf das Verfahren einwirken, beispielsweise die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, ob weitere Gutachten einzuholen sind. Wenn die Staatsanwaltschaft spezifische Fachgutachten von Geburtshelfern eingeholt hat, arbeite ich mit namhaften Chefärzten zusammen, die für uns Privatgutachten erstellen und sich mit den Ergebnissen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen. Ich brauche dann medizinischen Input, den ich als Verteidiger im Rahmen des Verfahrens verarbeiten kann. Dann wird auf das Verfahren entsprechend Einfluss genommen.
Also manchmal relativ spät. Zurück zu dem verstorbenen Kind: Bei der Obduktion kann der Untersuchende nur die Hinweise finden, nach denen er sucht oder die offensichtlich sind. Das Kind könnte eine seltene Vorschädigung haben, die schwer zu erkennen ist.
Armin Octavian Hirschmüller: Man würde unterstellen, dass sie während der Obduktion ermittelt wurde.
Falls bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, weil sie wieder vergessen oder nicht für nötig gehalten wurden?
Armin Octavian Hirschmüller: Ich sehe aufgrund des ausführlichen Obduktionsberichtes, was untersucht wurde, welche Organe entnommen wurden, welche Feststellungen getroffen wurden. Diese Gutachten bekommen auch meine Gutachter. Bei Auffälligkeiten, wenn etwas vergessen wurde, kann ich darauf hinweisen. Im Zweifel, wenn die Staatsanwaltschaft nicht sauber ermittelt hat, wirken diese Versäumnisse letztlich zugunsten der Beschuldigten.
In der Hauptverhandlung kann die Verteidigung im Rahmen der Beweisaufnahme noch etwaige Beweisanträge stellen. Dann entscheidet die Kammer, ob sie diesen Beweisanträgen folgt oder sie zurückweist. So etwas macht die Verteidigung nicht selten, um die Revisionsinstanz vorzubereiten.
Überprüft der BGH in der Revision nicht nur die formalen Fehler eines Prozessablaufs?
Armin Octavian Hirschmüller: Ja, der BGH ist keine weitere Tatsacheninstanz, sondern eine reine Revisionsinstanz und prüft, ob Rechtsfehler vorliegen. Hat die Kammer im Rahmen der Beweiserhebung prozessuale Fehler gemacht? Hat sie Beweise fehlerhaft gewürdigt? Zum Beispiel diese Punkte überprüft der BGH.
Also geht es um die formelle Richtigkeit.
Armin Octavian Hirschmüller: Es geht beim BGH darum, ob ein Urteil rechtsverletzend ist und gegen etwaige prozessuale Vorgaben verstoßen hat.
Der BGH gibt auf seiner Internetseite an, dass er nur 5 % der Urteile aus Strafverfahren, für die eine Revision beantragt wird, überhaupt zur Überprüfung zulässt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Urteil zurückgewiesen wird, ist also eher gering.
Ann-Kathrin Hirschmüller: Wenn nicht allzu viel zurückgegeben wird, ist das nicht unbedingt ein schlechtes Zeichen. Der BGH ist ja nicht irgendwer. Ich fände es schlimmer, wenn regelmäßig etwas zurückgegeben würde, dann könnte man sich auf die Instanzen vorher nicht verlassen.
Was Kolleginnen von ihren Prozesserfahrungen berichten – wie es ihnen dabei ergeht – klingt manchmal beunruhigend, auch bei Zivilprozessen. Welche Rolle nehmen dabei der Haftpflichtversicherer und sein Anwalt gegenüber der Hebamme ein? Sollte sich eine Hebamme bei einem Zivilprozess von Anfang an auch von einem eigenen Anwalt vertreten lassen?
Armin Octavian Hirschmüller: Auch wir werden von den Haftpflichtversicherern mit solchen Mandaten beauftragt und übernehmen sie, das ist gang und gäbe. Das ist das Grundkonzept in allen Leistungsbereichen, egal ob es Kliniken, Ärzte oder Hebammen betrifft, dass der Haftpflichtversicherer die bestmögliche anwaltliche Vertretung stellt und auch bezahlt. Dabei kommt auch ein Mandatsverhältnis zwischen der Hebamme und dieser Kanzlei zustande und natürlich sollte es zwischen ihnen einen ausreichenden Informationsaustausch geben. Dass daneben noch selbst anwaltliche Vertretungen durch die Hebamme selbst beauftragt werden, ist nicht angezeigt.
Wenn Sie von einer Haftpflichtversicherung eingesetzt werden, haben Sie gleichzeitig auch ein Mandatsverhältnis mit der betroffenen Hebamme?
Armin Octavian Hirschmüller: Natürlich, wir vertreten die Hebamme in diesem Prozess.
Manche Kolleginnen berichten, der Anwalt habe in erster Linie die Interessen der Versicherung vertreten und nicht ihre eigenen. Manchmal äußern die Kolleginnen ein Gefühl von Ohnmacht während des Verfahrens.
Armin Octavian Hirschmüller: Möglicherweise ist das ein Gefühl, das aufgekommen ist, eine Fehlinterpretation ihrer Position. Wir versuchen, ein solches Gefühl auf der Seite der Hebamme zu vermeiden. Mit den Hebammen, die wir vertreten, habe ich regelmäßigen Kontakt und Austausch, sofern Bedarf besteht. Wenn sie Nachfragen haben, werden die natürlich geklärt.
Die Hebamme wird im Verfahren über ihren Anwalt gehört. Die Kanzleien, die von den Haftpflichtversicherern in solchen Verfahren eingesetzt werden und die Kollegen und Kolleginnen, die diese Verfahren begleiten, wissen nach unserer Erfahrung was sie tun. Sie wissen, was vorgetragen werden muss und was besser nicht. Da gibt es oftmals unterschiedliche Auffassungen, dass die Mandantin das Gefühl hat, etwas müsse unbedingt gesagt oder vorgetragen werden. Der Anwalt entgegnet jedoch, das brauchen wir nicht, es wäre vielleicht sogar kontraproduktiv. Er braucht eine gewisse Ruhe, damit er den Fall vernünftig begleiten und bearbeiten kann. Er wird nur das in Betracht ziehen und umsetzen, was im Ergebnis dem prozessualen Erfolg zuträglich ist. Wenn einzelne Informationen nicht verwertet werden, die aus Sicht der Mandantin unbedingt eingebracht werden müssen, dann wohl aus gutem Grund.
Wir kennen das auch: Hebammen, die sich in solchen Verfahren befinden, tragen viel zusammen, machen sich Mühe, nicht nur mit dem Gedächtnisprotokoll, sondern ergänzen auch eine Bewertung und führen Literatur an. Das hilft dann manchmal nicht weiter, weil es im Kern tatsächlich um etwas anderes geht. Aber dann erkläre ich das. Wir lassen die betroffene Mandantin in dem Moment nicht alleine, weil das die oben geschilderten Vermutungen hervorrufen würde. Ich erkläre, warum ich nur das übernehme, was in diesem Prozess aus meiner Sicht zu verwerten ist. Ich entscheide letztlich, was in den Schriftsatz aufgenommen wird und was nicht, weil ich unterschreibe – ich trage dafür die Verantwortung.
Ann-Kathrin Hirschmüller: Es ist immer die Frage, wie man die Mandantschaft abholt. Wenn die Anwälte sagen, ich korrespondiere nur mit der Versicherung und mich interessiert die betroffene Hebamme wenig, dann fühlt sie sich natürlich nicht gut aufgehoben. Das heißt nicht, dass der Anwalt die Interessen nicht gut vertreten hat.
Es gibt immer wieder Hebammen, die von Kolleg:innen vertreten werden und dennoch bei uns anrufen und fragen. Oft kann man sich nicht äußern, wenn man den Fall nicht genau kennt. Aber wenn man manche Punkte erklärt, sind sie oft schon zufrieden. Ich habe das auch schon öfter mitbekommen, dass sie sich nicht gut abgeholt fühlen.
Armin Octavian Hirschmüller: Genau. Dann wird manchmal eine Verknüpfung hergestellt, zwischen einer ungünstigen gerichtlichen Entscheidung und der Empfindung einer schlechten Vertretung. Nach dem Motto: Kein Wunder, dass ich den Prozess verloren habe, der Anwalt hat mich ja nie gehört. Er hat wichtige Punkte, die ich beigesteuert hatte, nicht verwertet. Diese Verknüpfung muss nicht richtig sein. Es kann sein, dass der Anwalt oder die Anwältin sehr gut gearbeitet haben, aber das ungünstige Urteil dennoch völlig korrekt ist.
Ann-Kathrin Hirschmüller: Die Versicherungen haben ein Interesse zu gewinnen, sie müssen sonst bezahlen. Insofern geben die Anwälte der Versicherung auch ihr Bestes, sie kämpfen auf einer Seite.
Aber ich habe auch schon gehört, dass manche Hebammen sich ausgeschlossen gefühlt haben. Wie entwickelt sich ein Fall, wenn die zugesprochene Deckungssumme aufgebraucht ist?
Armin Octavian Hirschmüller: Die Versicherung wird dann nur mitteilen, dass die zur Verfügung stehende Summe verbraucht ist. In diesem Fall müsste die Hebamme ihr Privatvermögen einsetzen.
Katja Baumgarten: Gibt es eine Stelle, an die man sich wenden kann, um sich »coachen« zu lassen, wie man sich während eines Prozesses sinnvollerweise verhält – wo man durch so einen Prozess begleitet wird?
Armin Octavian Hirschmüller: Wenn ich in einem Prozess anwaltlich vertreten bin, egal ob strafrechtlich oder zivilrechtlich, und innerhalb dieser Vertretung das Gefühl aufkommt, ich müsste mich parallel auch noch durch einen anderen Anwalt unterstützen oder informieren lassen, dann stimmt meiner Meinung nach in diesem Mandatsverhältnis etwas nicht. Das sagen wir auch. Wenn Hebammen sich bei mir melden, und sagen, sie sei eigentlich schon anwaltlich vertreten, aber sie würde das gerne mal von uns überprüfen lassen, sagen wir ihnen, dass die Verantwortung der betreuenden Kanzlei obliegt.
Welche Rolle nehmen Sie als Anwalt gegenüber Ihrer Mandantin ein?
Armin Octavian Hirschmüller: Wir müssen unterscheiden zwischen zivilrechtlicher Vertretung und Strafverteidigung. Ein Strafverteidiger hat eine ganz eigene Position. Er ist nicht Sprachrohr der Beschuldigten oder der Angeklagten. Er ist auch nicht weisungsabhängig. Der Strafverteidiger trifft eigene Entscheidungen und entsprechend werden auch die Äußerungen und Maßnahmen des Strafverteidigers der Beschuldigten und Angeklagten nicht zugerechnet, so wie in einem Zivilprozess. Ich bin kein Prozessvertreter als Verteidiger.
Sprechen Sie sich dann mit der betroffenen Hebamme ab?
Armin Octavian Hirschmüller: In der Verteidigung? – Ja, selbstverständlich, wenn sich die Mandantin damit einverstanden erklärt. Sagt sie, nein, damit komme ich nicht klar, dann bin ich der falsche Verteidiger.
Ich sage ihr genau – das gilt auch für die Vorbereitung des Prozesses – wie sie sich zu verhalten hat: Wann und in welcher Form sie etwas sagen sollte. Sie weiß, dass man die Gerichtsverhandlung unterbrechen kann, wenn sie eine Frage hat. Der Verteidiger gibt auch Verhaltensweisen vor, beziehungsweise sie werden abgesprochen.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Im Strafprozess wird die Hebamme nicht vertreten, sondern sie wird verteidigt.
Sie führen Ihre Mandantinnen offenbar mit guter Kommunikation durch den Prozess. Andere Hebammen berichten manchmal, dass sie sich dabei ganz auf sich gestellt gefühlt haben.
Armin Octavian Hirschmüller: Es gibt Perioden der Funkstille, weil nichts passiert, was zu berichten wäre. Dann kommt dieses Gefühl auf, ich bin jetzt ganz allein. Aber das ist die Hebamme nie.
Ann-Kathrin Hirschmüller: Das ist für die Mandantin schwer auszuhalten. Wenn in der Sache ein paar Wochen oder Monate nichts passiert, wundert sie sich – meldet sich hier keiner? Das ist ein allgemeines Problem, das der Anwalt auffangen sollte.
Gibt es Konzepte, sich frühzeitig mit den Eltern zu einigen, wenn ein möglicher Schadensfall eingetreten ist? Eine Art Schlichtungsstelle, so dass es gar nicht erst zu einer großen juristischen Auseinandersetzung kommt?
Armin Octavian Hirschmüller: Es geht immer darum, die jeweilige Position der Hebamme nicht zu verschlechtern oder zu gefährden. Da scheiden sich die Geister in der Herangehensweise. Wir müssen immer schauen: Wenn ein Kind stirbt, ist der strafrechtlich relevante Bereich nicht so fern. Dass sich strafrechtliche Ermittlungen gegen diese Hebamme anschließen, ist nicht ausgeschlossen.
Man muss aufpassen, wie man sich in diesem Zeitraum verhält. Es gibt auf zivilrechtlicher Ebene die Position, dass man offen zugibt, dass etwas schiefgelaufen ist: Ja, das war unser Fehler, wir regulieren das. Man versucht es durch gute Kommunikation zu lösen, damit es keine großen Wellen schlägt. Das ist aber kein Garant dafür, dass es damit tatsächlich 100 % befriedet wird. Zivilrechtlich muss man auch immer schauen, welcher Haftpflichtversicherer ist davon betroffen? Mit dem sind vorherige Schritte abzustimmen.
Entweder gibt es vom Versicherer das »Go« oder der Haftpflichtversicherer tritt direkt in Regulierungsgespräche ein. Das betrifft das Zivilrechtliche, da geht es ja in Anführungszeichen nur ums Geld. Wenn die Hebamme auf die Eltern zugeht, beispielsweise im außerklinischen Bereich, und sagt, »das tut mir leid, da ist ein Fehler passiert«, in der Hoffnung, dass daraus nichts erwächst, kann das kontraproduktiv sein, weil diese Äußerungen später in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Wenn ich die Einschätzung habe, es könnte zum Ermittlungsverfahren kommen, verhänge ich den Hebammen, salopp gesagt, einen ›Maulkorb‹: »Äußern Sie sich jetzt über diesen Fall bitte nicht.« Es gibt Konstellationen, in denen die Mutter trotz eines außerklinischen Todesfalls in der Nachsorge noch von dieser Hebamme betreut wird, man ist täglich im Austausch. Natürlich kommen dann Fragen unter Tränen: »Hast du eine Erklärung dafür, warum mein Kind gestorben ist?« Was soll die Hebamme antworten? Gerade, wenn sie wirklich Fehler gemacht hat. Ich schlage dann vor, dass eine Kollegin die Nachsorge übernimmt und empfehle: »Wenn Sie die Nachsorge selbst übernehmen, können Sie nur allgemein mit der Frau darüber sprechen, aber auf keinen Fall ins Detail gehen.« Alle eigenen Erklärungsversuche der Hebamme fallen später möglicherweise auf sie belastend zurück.
Vielen Dank für diese Einblicke in Ihre Arbeit!
Hinweis: Im dritten und letzten Teil des Interviews geht es unter anderem um juristische Vorwürfe, mit denen Hebammen häufiger konfrontiert sind.
Zeitschrift, 75 (6), 84–88.