Der ursächliche Zusammenhang muss nachgewiesen sein, damit ein Impfschaden als solcher vom Gericht anerkannt werden kann. Dass der Schaden wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer Impfung entstanden ist, genügt zwar laut Infektionsschutzgesetz, doch in der Realität der Gutachten sieht die Beweisfindung oft nicht sehr patientenfreundlich aus.

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