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Umsichtig handeln – und das nicht nur im Notfall. Ein sachlich und ebenso empathisch geführtes Gespräch nach einem Zwischenfall bei einer Geburt kann manchmal eine langwierige und belastende rechtliche Auseinandersetzung abwenden. Der „Juristische Notfallkoffer“® für Hebammen enthält zehn Empfehlungen, die helfen sollen, dieses Ziel zu erreichen.

Der heutzutage in der Geburtshilfe tätig ist, sieht sich mit einer paradoxen Situation konfrontiert: Einerseits sind die Risiken für Mutter und Kind in den letzten Jahrzehnten angesichts der Errungenschaften der modernen Medizin und der hohen Qualität der Hebammenkunst deutlich gesunken. Andererseits ist für Hebammen und ÄrztInnen das Risiko, in die Haftung genommen zu werden, laufend gestiegen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die deutschen Gerichte und das Patientenrechtegesetz hohe Anforderungen an die Aufklärungspflicht, Dokumentation und ordnungsgemäße Organisation stellen.

Wir sind uns einig: Ein Zwischenfall während der Geburt und ein hieraus entstehender Schaden für das Kind beruht in den seltensten Fällen auf einem Fehler in der Geburtshilfe. Die Armplexuslähmung nach einer Schulterdystokie ist vor allem eines: Schicksal. Und zwar ein weit weniger tragisches Schicksal als eine Hirnschädigung, die durch gekonntes geburtshilfliches Vorgehen von Hebamme und Arzt bei der Lösung der Schulterdystokie verhindert wurde. Gleichwohl birgt selbst dieser vermeintlich eindeutige Beispielsfall das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung. Schließlich wollen die Eltern ihr geschädigtes Kind über das ganze Leben gut versorgt wissen. Gut zu wissen, dass umsichtiges Verhalten nach einem Zwischenfall bei der Geburt oft Schlimmeres verhüten und nicht selten sogar eine rechtliche Auseinandersetzung gänzlich verhindern kann. Im „Juristischen Notfallkoffer” für Hebammen stellen wir zehn wichtige Empfehlungen vor, die helfen sollen, dieses Ziel zu erreichen. Dabei zeigt die Erfahrung, dass juristische Laien die Begriffe „Zivilrecht” und „Strafrecht” oft nicht richtig einordnen. Worum geht es? Es geht um die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen, die ein Fehler in der Geburtshilfe haben kann.

Das Zivilrecht

Das Zivilrecht regelt die rechtlichen Beziehungen der BürgerInnen untereinander. Hier geht es beispielsweise um Ansprüche eines geschädigten Kindes oder einer geschädigten Mutter auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Wenn also der Hebamme ein Fehler unterläuft – wenn sie beispielsweise auf ein pathologisches CTG nicht oder nicht richtig reagiert – muss sie dem Kind den entstandenen Schaden erstatten. Wenn das Kind sehr schwer geschädigt ist – zum Beispiel aufgrund einer Sauerstoffmangelsituation bei der Geburt – geht es hier um Beträge in Millionenhöhe.

Im Zivilrecht geht es zudem um Ansprüche der Kranken- und Pflegekasse auf Erstattung der für ein geschädigtes Kind geleisteten Aufwendungen. Auch hier geht es in der Regel um viel Geld. Weil ein Fehler in der Geburtshilfe – neben aller menschlichen Tragik – damit auch sehr teuer werden kann, muss die Hebamme zur Absicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz unbedingt eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Wir empfehlen zusätzlich, diesen Versicherungsschutz regelmäßig – in jedem Fall auch bei einer beruflichen Veränderung – zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Das Strafrecht

Im Strafrecht geht es darum, bestimmte Verhaltensweisen zum Schutz von wichtigen Rechtsgütern zu verbieten; verstößt man gegen Strafvorschriften, muss man mit einer Bestrafung durch ein Gericht rechnen. Hier stellt sich die Situation für die Hebamme anders dar: Es geht nicht um die Ansprüche des geschädigten Kindes oder der Kranken- und Pflegekasse auf Zahlung von Geld. Im Strafrecht ermittelt vielmehr die zuständige Staatsanwaltschaft, ob ein möglicher Fehler in der Geburtshilfe als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch/StGB) oder gar als fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) zu bewerten ist. Ein solches Strafverfahren ist erfahrungsgemäß mit hohen psychischen Belastungen verbunden, was vor allem zwei Gründe hat: zum einen, weil sich die Hebamme plötzlich in einer für sie gänzlich fremden Situation befindet, in einer Welt von Vergehen und Verbrechen. Zum anderen, weil der Ausgang eines solchen Verfahrens nicht versichert ist: Kommt es am Ende eines Strafverfahrens zu einem Strafbefehl oder der Verurteilung der Hebamme, muss sie die Strafe höchstpersönlich zahlen; für eine Geldstrafe tritt die Berufshaftpflichtversicherung nicht ein! Weil die Konsequenzen eines Strafverfahrens damit sehr drastisch sein können und gegebenenfalls sogar die berufliche und die gesamte wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stehen, empfehlen wir dringend, im Falle eines Strafverfahrens von Anfang an anwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei muss primäres Verteidigungsziel sein, das Verfahren möglichst frühzeitig und dabei möglichst „geräuschlos” wieder zu beenden – das heißt vor allem auch ohne die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung. Um dies erreichen zu können, sollte die Hebamme unverzüglich einen Anwalt einschalten, sobald sie von strafrechtlichen Ermittlungen gegen sich erfährt.

Nach einem Zwischenfall

Die folgenden Verhaltensempfehlungen können keine starren Maßgaben darstellen. Grundsätzlich ist geboten, abgestimmt auf den jeweiligen Einzelfall adäquat zu reagieren. Jenseits der dargestellten Rechte und Pflichten handelt es sich allerdings um Hinweise, die sich in der Praxis vielfach bewährt haben.

1. Maßnahmen zur Schadens-begrenzung; kein Schuldanerkenntnis

Eigentlich versteht es sich von selbst: Wenn Ihre Patientin oder deren Kind – warum auch immer – zu Schaden gekommen ist, müssen Sie helfen und eine ordnungsgemäße Weiterbehandlung in die Wege leiten. Aus unserer Erfahrung bereitet Hebammen dieser Punkt in der Akutsituation selten Schwierigkeiten. Erst ein wenig später, wenn Zeit zum Nachdenken und Reflektieren war, beginnt das Grübeln: Habe ich alles richtig gemacht? Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Häufig stellt sich erst im Rahmen weiterer Untersuchungen heraus, was die eigentliche Ursache für den Zwischenfall war, warum beispielsweise ein Kind mit einem schlechten APGAR-Wert zur Welt kommt, obwohl im CTG keine Anzeichen einer Pathologie zu erkennen waren. Wir empfehlen hier – bei aller Selbstkritik – nicht vorschnell einen Fehler in der Geburtshilfe anzunehmen. Keinesfalls sollten Sie jedenfalls gegenüber Ihrer Patientin erklären, dass ein entstandener Schaden von Ihrer Versicherung auf jeden Fall ersetzt würde. Zum Hintergrund: Ihre Berufshaftpflichtversicherung möchte den Sachverhalt zunächst selbst prüfen und dann entscheiden, ob ein möglicher Anspruch begründet ist.

2. Adäquate Kommunikation

Wir kennen die in der Regel vertrauensvolle Beziehung zwischen Hebamme und Patientin. Diese Beziehung sollte auch im Falle eines Zwischenfalls nicht aufgegeben werden. Im Gegenteil: Aus unserer Sicht sollte die Hebamme einen Zwischenfall mit ihrer Patientin in einem vertrauensvollen Gespräch erörtern. Denn es geht doch vor allem um eins: Ihre Patientin will ernst genommen werden! Wir empfehlen hier eine klare, sachliche Information über den Verlauf der Geburt. Im Falle einer Komplikation sollte diese auch eindeutig genannt und beschrieben werden, damit Ihre Patientin als Laie besser verstehen kann, dass sich bei der Geburt objektiv ein unvermeidbarer, schicksalhafter Verlauf ereignet hat, so wie die im Eingangsbeispiel genannte Schulterdystokie. Ein solches Gespräch kann vielleicht einen Rechtsstreit oder jedenfalls eine Strafanzeige verhindern. Häufig wird eine Strafanzeige nämlich nur deshalb erstattet, weil gegenüber der Patientin „gemauert” wird. Hierdurch entsteht auf Patientenseite der Wunsch, zur genauen Klärung des Sachverhalts die Staatsanwaltschaft oder Polizei einzuschalten.

Ein aufklärendes Gespräch erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. So müssen Sie vorab genau überlegen, wie die Geburt tatsächlich verlief, welche Fragen von der Patientin gestellt werden und welche Vorwürfe erhoben werden könnten. Mögliche Antworten müssen genau bedacht sein. Unterlag die Geburtshilfe ärztlicher Leitung, sollte die Aussprache mit der Patientin – aus unserer Sicht unter Beteiligung der Hebamme – dem Arzt obliegen. Der Inhalt des Gesprächs sollte von Ihnen zu Beweiszwecken notiert werden.

3. Vervollständigung und Kopie der Dokumentation

Vor allem im Zivilrecht kommt der Dokumentation im Geburtsjournal große Bedeutung zu. Nach dem Patientenrechtegesetz heißt es in § 630 h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene Maßnahme und ihr Ergebnis […] nicht in der Patientenakte aufgezeichnet […], wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.” Mit anderen Worten: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht gemacht. Aus einer solchen Vermutung können sich vielfache Behandlungsfehlervorwürfe ergeben, hier nur ein Beispiel: Wenn die Gabe einer Notfalltokolyse bei einem Nabelschnurvorfall nicht dokumentiert ist, gilt diese als nicht erfolgt; dies wird jeder Sachverständige in dieser Situation als Fehler bewerten. Damit kann also eine zivilrechtliche Auseinandersetzung allein deshalb verloren gehen, weil die Hebamme ihr tatsächliches Vorgehen bei der Geburt mangels Dokumentation nicht beweisen kann.

Klar ist auch, dass es während der Geburt schnell gehen muss und – gerade bei einem Notfall – keine Zeit zur Dokumentation bleibt. Daher müssen Sie Ihre Dokumentation unmittelbar nach der Geburt nachholen. Ihre Nachträge müssen immer als solche kenntlich gemacht werden und zwar unter Angabe des genauen Zeitpunkts des Nachtrags. Nur so können Sie sich sicher gegen einen möglichen Vorwurf verteidigen, die Dokumentation nachträglich „gefälscht” zu haben. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Zwischenfall weitere Kreise ziehen wird, sollten Sie das Geburtsjournal sicherheitshalber für sich kopieren. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass die Originaldokumentation im weiteren Verlauf einer Auseinandersetzung – beispielsweise durch eine Beschlagnahme – Ihrem Zugriff entzogen werden kann. Allerdings kann ein Anwalt die Dokumentation in Form von Kopien der Ermittlungsunterlagen seiner Mandantin wieder zugänglich machen.

4. Gedächtnisprotokoll

Neben der Dokumentation sollten Sie zum Ablauf des Zwischenfalls ein detailliertes Gedächtnisprotokoll anfertigen, das – weil sich die rechtliche Aufbereitung von Geburtsschäden über Jahre hinziehen kann – ausschließlich als Ihre persönliche Gedächtnisstütze gedacht ist. Hierin sollten Sie jedes Detail und Ihre Gedanken zum Sachverhalt niederlegen. Dieses persönliche Gedächtnisprotokoll dürfen Sie nicht der eigentlichen Dokumentation beilegen (weil diese ja möglicherweise in die Hände von Polizei und Staatsanwaltschaft gelangen wird), sondern Sie sollten es wie ein Tagebuch an geeigneter Stelle aufbewahren.

5. Informationspflichten, interne Stellungnahme

Sofern Sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, müssen Sie einen Schaden Ihrem Vorgesetzten melden. Dies ist in der Regel die leitende Hebamme, der Chefarzt, die Krankenhausleitung oder der Betreiber eines Geburtshauses. Regelmäßig werden Sie nach einer solchen Meldung gebeten, zu dem Vorgang eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Da es hierbei um einen internen Verwaltungsvorgang geht, gehört diese Stellungnahme – wie Ihr Gedächtnisprotokoll – nicht in die eigentliche Dokumentation. Wir empfehlen Ihnen, sich in einer solchen Stellungnahme auf das äußere Geschehen zu beschränken oder sogar vollständig auf die Behandlungsunterlagen zu verweisen. Eine solche interne Stellungnahme ist auch nicht der richtige Platz für Wertungen und Schuldzuweisungen.

Nochmals zur Wiederholung: Bei einem Zwischenfall gibt es meistens drei Dokumente

  • die eigentliche Behandlungsdokumentation
  • Ihr persönliches Gedächtnisprotokoll
  • eine Stellungnahme für den Vorgesetzten.

6. Anspruchsanmeldung

Manchmal lässt es sich nicht vermeiden: Die Patientin nimmt sich nach einem Zwischenfall einen Anwalt und dieser meldet in einem Forderungsschreiben Schadensersatzansprüche an. Ein solches Schreiben müssen Sie umgehend an die hierfür zuständige Stelle (Chefarzt/Krankenhausleitung) weiterreichen oder als freiberuflich tätige Hebamme an Ihre Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise den Hebammenverband, in dem Sie Mitglied sind und über dessen Versicherung Sie eine Haftpflichtversicherung haben, weiterleiten und den Schadensfall melden. Von dort wird dann die weitere Sachbearbeitung übernommen. Wenn es nicht gelingt, einen solchen Fall außergerichtlich zu lösen, wird die Patientenseite möglicherweise vor dem zuständigen Zivilgericht Klage erheben und versuchen, die behaupteten Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Falls es hierzu kommt, brauchen Sie unbedingt einen eigenen Anwalt, denn vor den Landgerichten besteht generell ein Anwaltszwang. Hier hilft Ihnen Ihre Haftpflichtversicherung bei der Auswahl eines Anwalts beziehungsweise in der Regel wird ein Anwalt auch direkt von der Versicherung für Sie beauftragt.

7. Einsicht in die Behandlungsunterlagen

Die Forderungsanmeldung der Patientenseite wird häufig mit der Aufforderung versehen, die Behandlungsdokumentation herauszugeben. Hierauf hat die Patientenseite nach § 630 g BGB auch ein gesetzlich verbrieftes Recht. Wichtig ist jedoch, dass die Behandlungsunterlagen niemals im Original herausgegeben werden, weil es sich hier um ein für Sie wichtiges Beweismittel handelt. Lassen Sie für die Patientenseite eine Kopie der Unterlagen anfertigen; Sie können sich die Kopien auch bezahlen lassen (50 Cent pro Kopie).

Zur Wiederholung: Ihr persönliches Gedächtnisprotokoll und die interne Stellungnahme gehören nicht zur Behandlungsdokumentation und sollten daher nicht herausgegeben werden.

8. Interne Kooperation von Hebamme und Anwalt

Wie bereits ausgeführt: Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung wird zunächst von der Versicherung bearbeitet (der Hebammenverband vermittelt nur), ein eigener Anwalt muss erst bei einem Gerichtsverfahren eingeschaltet werden. Wenn allerdings ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, was zum Beispiel darin deutlich wird, dass Sie einen Anruf oder ein Schreiben der Kriminalpolizei erhalten, sollten Sie sofort einen Anwalt oder eine Anwältin einschalten. Egal ob Zivil- oder Strafverfahren: Ihr Anwalt steht immer auf Ihrer Seite, ist aber auch auf Ihre Unterstützung angewiesen! Sie müssen Ihren Anwalt von Anfang an sorgfältig informieren und bei der Auswertung von gegnerischen Schriftsätzen oder Gutachten mit Ihrer eigenen kritischen Überprüfung helfen. Manchmal muss Ihr Anwalt auch nach Rücksprache mit Ihnen ein eigenes privates Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

9. Verhalten als Zeugin oder Beschuldigte im Strafverfahren

Wenn Sie in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren offiziell als Beschuldigte geführt werden, sollten Sie – das ist eine goldene Regel – gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft keine mündlichen Erklärungen zur Sache abgeben. In dieser Situation sollten Sie lediglich angeben, dass Sie einen Anwalt beauftragen werden, der Sie im weiteren Verfahren vertritt.

Wenn Sie in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur als Zeugin geführt werden, ist das weitere Vorgehen schwieriger. ZeugInnen sind grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Allerdings können sie gemäß § 55 StPO die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung zu einer Selbstbelastung führen würde. Dann ist es schwierig, eine sichere Grenze zu ziehen, wenn Ihnen gegenüber ein Behandlungsfehlervorwurf denkbar beziehungsweise nicht ausgeschlossen ist. Wir raten hier von dem Recht auf Auskunftsverweigerung großzügig Gebrauch zu machen, im Zweifel zu schweigen und sich von einem Anwalt als Zeugenbeistand beraten zu lassen.

10. Verhalten gegenüber Medien

Es kommt immer wieder vor, dass sich auch die Presse für vermeintlich spektakuläre Kunstfehlerprozesse interessiert. Wenn dies der Fall ist, muss schließlich auch diese Situation professionell gemeistert werden. Kliniken und Geburtshäuser sollten sicherstellen, dass Äußerungen gegenüber PressevertreterInnen vorbereitet und koordiniert erfolgen, gegebenenfalls über einen eigenen Pressesprecher. Auf keinen Fall sollten Sie sich als betroffene Hebamme persönlich äußern. Ausnahmsweise kann es zweckmäßig sein, geplant offensiv mit einer Presseerklärung an die Öffentlichkeit zu treten. Grundsätzlich sollte aber – das lehrt unsere Erfahrung – möglichst jegliche Veröffentlichung vermieden werden.


Hinweis: „Der Juristische Notfallkoffer”® ist eine für die Sozietät Ulsenheimer & Friederich Rechtsanwälte geschützte Marke.


Zitiervorlage
Almer S: Der “Juristische Notfallkoffer”. DEUTSCHE HEBAMMEN ZEITSCHRIFT 2014. 66 (5): 27–29 
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