Von der Haftpflicht über die Diebstahlversicherung für die Hebammenpraxis bis zur Berufsunfähigkeit: Gegen Gefahren, die ihre Existenz bedrohen können, sollten alle Angestellten und Selbstständigen gut versichert sein.
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Von der Haftpflicht über die Diebstahlversicherung für die Hebammenpraxis bis zur Berufsunfähigkeit: Gegen Gefahren, die ihre Existenz bedrohen können, sollten alle Angestellten und Selbstständigen gut versichert sein.
Neulich kam meine Tochter von der Schule nach Hause und berichtete über eine Diskussion im Unterricht der Oberstufe. Thema: Muss ich eigentlich einen Schaden ersetzen, wenn ich ihn nicht absichtlich herbeigeführt habe? Ein Mitschüler hatte im Vorbeigehen »aus Versehen« den Laptop vom Tisch gestoßen. Nun, die Rechtslage ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, § 823 (1): »Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.«
Die Pflicht zum Schadenersatz gilt im privaten wie im beruflichen Bereich oder auch als Halter:in von Hund oder Pferd. Wer ein Auto zulassen oder ein Sportboot fahren möchte, benötigt eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Zum Glück kann man sich durch eine private oder berufliche Haftpflichtversicherung gegen berechtigte Ansprüche schützen. Ob die Ansprüche berechtigt sind, klärt der Versicherer mit dem oder der Geschädigten. Berufsgruppen, die aufgrund ihrer Tätigkeit ein besonders hohes Risiko tragen, werden vom Gesetzgeber zur Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, damit Geschädigte einen finanziellen Ausgleich erhalten können. Für Hebammen gilt wie für andere Heilberufe diese gesetzliche Versicherungspflicht. Damit Hebammen mit ihrem individuellen Tätigkeitsportfolio den passenden Versicherungsschutz erhalten, brauchen sie eine sachkundige Unterstützung.
Wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, fällt dem Versicherer die Aufgabe zu, die Schadenersatz-Ansprüche abzuwehren. Wem jedoch beispielsweise der Vorwurf einer Körperverletzung vorgeworfen wird, benötigt einen eigenen Rechtsbeistand. Dieser ist nur durch einen erweiterten Strafrechtsschutz gesichert.
Für alle Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Feuer, Wasser, Sturm oder Hagel entstehen, kommt die Praxisinhalt-Versicherung auf. Diese sollte im Hinblick auf klimatische Veränderungen um den Baustein »Elementarschäden« erweitert werden, um zum Beispiel Hochwasserschäden zu decken. Der Zusatz »Glasbruch« kann mit aufgenommen werden, ebenso Überspannung/Blitz. Hebammen sollten regelmäßig prüfen lassen, ob Versicherungsumfang und -bedingungen auf dem aktuellen Stand sind. Ein versicherter Wasserschaden gilt übrigens nur dann, wenn es sich um Leitungswasser handelt, ein Sturmschaden erst ab Windstärke 8. Ob ein Gewitter durchgezogen ist, das die Telefonanlage lahmgelegt hat, wird beim Wetteramt nachgefragt.
Bei der Praxisinhalt-Versicherung unterscheiden sich die Bedingungen im Detail: Beispielsweise sind Schäden bei Gesellschaft A nur durch »offenes Feuer« versichert, wobei Gesellschaft B auch Seng-, Rauch- oder Rußschäden versichert hat. Ebenso wichtig der Einschluss der groben Fahrlässigkeit.
Das »Dienstrad« ist übrigens nicht automatisch gegen Diebstahl versichert. Sollte die berufliche Tätigkeit aufgrund der Schäden (vorübergehend) nicht möglich sein, so kann hier zusätzlich eine Betriebsunterbrechungsversicherung den finanziellen Einkommensausfall kompensieren.
Grundsätzlich gilt: Ein Schaden muss unverzüglich gemeldet und dokumentiert werden. Oft reicht zunächst ein Foto mit dem Handy. Zum Nachweis der Schadenhöhe der zerstörten oder beschädigten Gegenstände sollte grundsätzlich ein Inventarverzeichnis angelegt und laufend fortgeführt werden. Grobe Schätzungen gehen oft zum Nachteil der Versicherten aus. Die Höhe der Prämie sollte also nicht das einzige Kriterium im Vergleich sein, viele Tarife unterscheiden sich tatsächlich im Kleingedruckten.
In Deutschland gilt seit 2009 für alle Bürger:innen sowie für Kinder eine Krankenversicherungspflicht. Freiberufler:innen oder Selbstständige können sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Angestellte hingegen sind sogenannte Pflichtversicherte in den gesetzlichen Krankenkassen. Es sei denn, das Bruttojahreseinkommen übersteigt regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die für 2021 bei 64.350 Euro liegt. Ob ein Wechsel in eine private Krankenversicherung sinnvoll ist, kann nur die Einzelfallberatung klären. Angestellte Hebammen erreichen diese Grenze eher selten.
Im Detail unterscheiden sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, manche ermutigen durch monetäre Unterstützung für Kurse zu Ernährung oder Bewegung. Der Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich und beträgt aktuell 14,6 % vom beitragspflichtigen Einkommen. Hiervon übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte. Zusätzlich zahlt jedes Mitglied einen Eigenbeitrag, der sich zwischen 0,5 und 1,5 % bewegt. Durch den Wechsel der Krankenkasse lässt sich also Geld sparen.
Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) richtet sich der Beitrag nach dem Eintrittsalter und den gewählten Tarifbausteinen. Ebenso ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Zur Senkung des Monatsbeitrags kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, braucht keine Gesundheitsprüfung zu absolvieren. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe aller Einkommen, egal welcher Art: also auch Mieteinnahmen oder Kapitalerträge zählen hierzu.
Es gibt die Möglichkeit, ein Krankentagegeld zu versichern, das nach Ablauf von sechs Wochen gezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach dem gezahlten Beitrag. Eine Höherversicherung ist nur als private Zusatzversicherung möglich – mit Gesundheitsfragen.
Freiberufler:innen und Selbstständige benötigen demnach für längere Ausfälle zunächst eine Rücklage, um laufende Ausgaben der ersten sechs Wochen zu finanzieren. Und sie müssen sich im Vorfeld über ihre weitere eigene Versorgung Gedanken machen und die passende Absicherung finden.
Schwere Krankheiten führen nicht nur zum Ausfall von Einnahmen, sie binden oft auch Angehörige mit ein, so dass diese auch weniger Geld verdienen. Zusätzliche Ausgaben für Behandlungen oder spezielle Therapien kommen hinzu. Eine schwere Krankheit kann langjährig andauern und bis hin zur Berufsaufgabe führen oder relativ schnell ausgeheilt sein. Nach einem Herzinfarkt beispielsweise ist die betroffene Person mit Reha schnell wieder arbeitsfähig. Doch stellen sich manche die Frage, ob ein »Weiter so« der richtige Weg ist.
Die Dread-Disease-Versicherung oder auch Schwere-Krankheiten-Vorsorge leistet einen Einmalbeitrag im Versicherungsfall. Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs und viele weitere Krankheiten sind versichert. Die Verwendung des Geldes ist nicht gebunden. Eine betroffene Hebamme könnte davon eine spezielle Heilbehandlung bezahlen, ihre Vertretung in der eigenen Praxis vergüten, ein hohes Darlehen absichern oder einfach eine Auszeit nehmen. Der Beitrag richtet sich nach Versicherungssumme, Eintrittsalter und Laufzeit. Wesentlich günstiger ist ein Nichtrauchertarif.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als Königin unter den Absicherungen gegen finanzielle Folgen beim Ausfall der Arbeitskraft aufgrund von Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall. Die vereinbarte Monatsrente wird grundsätzlich gezahlt, wenn die Berufstätigkeit zu 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Laufzeit, Gesundheitszustand und Beruf. So ist eine leitende Ärztin oder Verwaltungsangestellte in einer günstigeren Berufsgruppe als eine Handwerkerin.
Tipp aus der Praxis: Den richtigen und passenden Schutz zu finden, setzt Fachwissen voraus. Viele Fehler werden bereits bei der Einstufung der beruflichen Tätigkeit gemacht. Allein die Angabe der Berufsbezeichnung reicht oft nicht aus. Empfehlenswert ist, vorab mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften die tatsächliche Tätigkeit über einen Fragebogen zu klären.
Begriffe wie Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind für viele unklar. Vergessen wird manchmal, das Hobby anzugeben, wenn es risikobehaftet ist.
Der aktuell häufigste Grund für eine Berufsunfähigkeit liegt bei psychischen Erkrankungen.
»Wenn der Schadenfall eintritt, zahlen die sowieso nicht.« Das ist eine weit verbreitete Meinung. Tatsächlich liegt es an zwei Hauptgründen: Erstens, die versicherte Person reagiert nicht auf Nachfragen seitens des Versicherers, beispielsweise Arztberichte beizubringen, oder zweitens sie erreicht die 50 %-Grenze nicht. Beides führt zu der Empfehlung, sich professionell beraten zu lassen. Unabhängige Versicherungsberater:innen helfen dabei, den Leistungsantrag entscheidungsreif zusammenzustellen.