Illustration: © lucky_xtian/stock.adobe.com

Was muss passiert sein, dass eine Ärztin eine Hebamme im Dienst würgt und ihr droht, sie umzubringen? Ein Versuch der Einordnung unter der Perspektive Gewalt im Kontext von Geburtshilfe – unter dem speziellen Fokus von Gewalt im geburtshilflichen Team.

Als die DHZ-Redaktion anfragte, ob ich als »Gewalt-Expertin« einen Kommentar zu einem konkreten Fall von Gewalt unter der Geburt schreiben könne, war das grundsätzlich für mich vorstellbar. Nach Sichtung der vorhandenen Dokumente (einer Fallbeschreibung durch die Betroffene sowie eines Briefes der Staatsanwaltschaft) stellte sich der Fall allerdings anders dar als die Fälle, die unter dem Begriff »Gewalt unter der Geburt« oder auch »Gewalt in der Geburtshilfe« (»obstetric violence«) bekannt werden, beispielsweise von »Roses Revolution« am 25. November jeden Jahres.

Der Fall und einige Fragen

Eine junge Frau tritt kurz nach ihrer Berufsbefähigungsprüfung eine erste Stelle an. Einen Monat später wird sie am Arbeitsplatz von einer anderen Mitarbeiterin bedroht (»Ich bringe dich um.«) und tätlich angegriffen, nämlich gewürgt.

Es folgte für mich ein Moment der Verwirrung – wo war da die geburtshilfliche Gewalt? Keine der beteiligten Personen befand sich in der spezifisch vulnerablen Situation, gerade ein Kind auf die Welt zu bringen. Zwar handelte es sich bei der jungen Frau um eine frisch examinierte Hebamme und bei der anderen Mitarbeiterin um eine Gynäkologin. Zum Ort der Handlung fanden sich keine Angaben. Da der Vorfall während der Dienstzeit verortet wurde, kann ein Kreißsaal oder ein Raum innerhalb der geburtshilflichen Abteilung vermutet werden.

  • Ist dies Gewalt in der Geburtshilfe? Nein.
  • Gewalt im Kreißsaal? Ja, möglich (ein Kreißsaal als Ort erscheint zumindest plausibel).
  • Gewalt am Arbeitsplatz? Ja.
  • Hat diese Art Gewalt eine besondere Relevanz für geburtshilflich tätiges Fachpersonal (besonders Hebammen)? Ja, möglicherweise.

Gewalt am Arbeitsplatz versus Gewalt unter der Geburt

Warum erscheint es unpassend, hier von Gewalt unter der Geburt zu sprechen? Eine solche Einordnung wird den Beteiligten und Betroffenen nicht gerecht.

Der Begriff »Gewalt unter der Geburt« impliziert, dass der gewalthafte Übergriff während einer Geburt beziehungsweise kurz davor oder danach geschieht. Seit den ersten Gesetzen zum Thema in Südamerika (Gaceta Oficial de la República Bolivariana de Venezuela, 2007), geht die Handlung klassischerweise von Fachpersonal aus und zielt auf die Gebärende. Die Situation ist durch die extreme Verletzlichkeit der Gebärenden (bedingt durch den speziellen Bewusstseinszustand unter der Geburt und die Beeinträchtigung durch Schmerzen, die körperliche Entblößung, das ausgeprägte Macht- und Handlungsgefälle zwischen den Akteuren im Kreißsaal) und dem damit zusammenhängenden Ausgeliefertsein der Gebärenden geprägt.

Die Gewalt unter der Geburt wirkt so massiv, weil das Opfer in der Ausnahmesituation Geburt einerseits offener für Eindrücke und Reize von außen und zeitgleich sowohl körperlich exponiert als auch physisch und psychisch außergewöhnlich schutzlos ist (Olza et al., 2020).

Dieser Zustand massiver Schutzlosigkeit ist in dem vorliegenden Fall (siehe auch Seite 58) nicht gegeben. Es erscheint nicht zutreffend, diesen Fall innerhalb der Kategorie »Gewalt unter der Geburt« zu verorten: Unabhängig davon, wie groß die physische und/oder psychische Schädigung sein mag, befand sich das Opfer weder selbst in der Ausnahmesituation Geburt noch wurde es geprägt durch das Beobachten einer Gewalthandlung gegen eine nahestehende Person , die sich sub partu befand.

Gewalt, die im Kreißsaal geschieht, ist nicht automatisch geburtshilfliche Gewalt oder Gewalt unter der Geburt. Auch Gewalt, die von der Gebärenden (oder den Angehörigen) gegenüber Fachpersonal ausgeübt wird, fällt nicht unter diesen Begriff – selbst wenn die Tätlichkeit in dem Fall »unter Geburt« stattfindet.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Warum ist diese Unterscheidung wichtig? Gewalt unter der Geburt ist Gewalt »von oben nach unten«. Eine Gebärende, die unter Geburt nach Fachpersonal schlägt, tritt oder beißt, tut dies aber aus einer unterlegenen Position heraus. Diese hormonelle, körperliche und auch psychische Ausnahmesituation der Geburt und das bestehende Machtgefälle der Klinikhierarchien bleiben bestehen, auch wenn Gebärende (oder Angehörige) Gewalt gegen Fachpersonal ausüben. Sie reagieren von »unten nach oben«. Zudem handelt die Gebärende aus ihrem »privaten« Selbst heraus. Das Fachpersonal befindet sich hingegen in einer professionellen Rolle und wird gerade deshalb zur Zielscheibe, weil es diese professionelle Rolle hat. Aus der Professionalität ergibt sich eine andere Qualität von Verantwortung für gewaltvolles Handeln als jene Verantwortung, welches ungeschulte, private Personen tragen. Aggressive Überreaktionen und fehlende Impulskontrolle mögen aus der Menschlichkeit der (Fach-)Person heraus verständlich sein – in professioneller Hinsicht sind sie inakzeptabel.

Es ist ohne Zweifel belastend und kann tiefgreifende, sowohl professionelle als auch persönliche, Konsequenzen haben, als Fachpersonal Opfer einer gewaltvollen Handlung zu werden. Aber aus typologischer Sicht ist das keine »Gewalt unter der Geburt« oder »Gewalt in der Geburtshilfe«: Beide Begriffe verorten die Opferrolle in der spezifischen Situation der Gebärenden, bedingt durch die spezielle Schutzlosigkeit.

Anders geartete Handlungen unter diese Begriffe zu fassen, ist den Opfern gegenüber respektloser Relativismus, da er die spezifische Verletzbarkeit gebärender Frauen aberkennt.

Gewalt am Arbeitsplatz

Die in der Fallgeschichte (siehe Seite 58) diskutierte Situation muss als Gewalt am Arbeitsplatz (»workplace violence«) verstanden werden: Die Beteiligten befanden sich in einer dienstlichen Situation und im Prinzip hätten die Bedrohung und das Würgen, wie oben beschrieben, genauso auch in einer Autowerkstatt oder in einem Verwaltungsbüro stattfinden können. Gewalt am Arbeitsplatz, durch Vorgesetzte, Kolleg:innen (Mobbing, Diskriminierung, …) oder auch durch Dritte (Patient:innen oder Angehörige, Kund:innen) ist ein bekanntes und, laut Arbeitsunfallbericht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, wachsendes Problem (DGUV, 2021).

Vorkommnisse im Gesundheitsbereich werden häufig gemeldet (DGUV, 2021), wobei vermutlich pandemiebedingt die Zahlen 2020 und 2021 entgegen dem vorherigen Trend rückläufig waren. Eine Berliner Umfrage zeigt verbale und körperliche Gewalt (vor allem durch Angehörige) speziell gegen Kreißsaalpersonal auf. Besonders betroffen sind Hebammen und junges Personal (Böhle et al., 2022).

Aus internationalen Arbeiten ist bekannt, dass gerade kollegiale Gewalt am Arbeitsplatz (horizontale Gewalt) bei Hebammen ein Problem darstellt – Gewalt am Arbeitsplatz gilt als einer der wichtigsten Faktoren für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Hebammenberuf, wobei frisch examinierte Hebammen am häufigsten betroffen sind (Capper et al., 2022). Es erscheint folglich dringend angezeigt, dass sich angesichts des eklatanten Personalmangels in der Geburtshilfe Arbeitgeber, Fachverbände und auch die Politik fragen, ob und inwiefern Gewalt am Arbeitsplatz auch in Deutschland zum Personalmangel in den Kreißsälen beiträgt. Und vor allem: was dagegen getan werden muss.

Wer ist auf wessen Schutz angewiesen?

Im Fall der gewürgten Hebamme wurde die Möglichkeit eines Arbeitsunfalles offenbar nicht in Betracht gezogen (siehe Seite 62). Die Betroffene fühlte sich von ihrem Arbeitgeber nicht gut geschützt. Ein Gespräch mit dem ärztlichen Direktor, von dem sie sich Konsequenzen erwartete, verlief enttäuschend. Fehlende betriebliche Konsequenzen wurden laut Bericht der Hebamme mit sexistischen Argumenten und kulturellen Vorurteilen begründet.

Die Betroffene erstattete daraufhin Strafanzeige, die von der Staatsanwaltschaft wegen mangelnden öffentlichen Interesses abgelehnt wurde. Worin besteht denn ein ausreichendes öffentliches Interesse? Ohne hier in juristische Begrifflichkeiten und Definitionen abrutschen zu wollen, ergeben sich humanistische Überlegungen rund um »Schutz«: Wer muss wen wann schützen? Wer ist auf wessen Schutz angewiesen?

Die Klägerin vermutete offenbar einen Anspruch auf den Schutz des Staates, denn sie erstattete Anzeige bei der Polizei. Der Staat, bzw. die Staatsanwaltschaft in Vertretung aber sah sich in diesem Falle nicht berufen, die Klägerin mit Mitteln des Strafrechts schützen zu müssen, und lehnte eine Weiterverfolgung ab. Allerdings mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Zivilklage.

Somit schützt der Staat die Einzelne durch die vom System vorgesehene Zivilklage. Schutzpflicht erfüllt? Vielleicht solange der Fall auf Klägerin und Beklagte beschränkt bleibt und die Tat, im Kontext der Anzeige, (zumindest vorerst) ein Einzelfall war. So weit, so nachvollziehbar.

Tatort geburtshilfliche Abteilung

Aber trägt diese lineare Einzelfall-Denke dem Kontext hinreichend Rechnung? Der Tatort war ein besonderer Kontext, nämlich vermutlich ein Kreißsaal oder ein anderer Ort in einer geburtshilflichen Abteilung einer Klinik. Ein Ort, an dem systematisch eine besonders vulnerable Gruppe, nämlich Schwangere und Gebärende, anwesend sind. Hat der Staat die strafrechtliche Aufgabe, diese besondere Gruppe prophylaktisch vor möglichen weiteren aggressiven Handlungen der Täterin zu schützen? Womöglich nicht.

Ein Kreißsaal bleibt auch aus einem weiteren Grund ein besonderer Ort für Gewalt. Ähnlich wie häusliche Gewalt scheint Gewalt hier besonders perfide, da der Ort grundsätzlich mit »Sicherheit« und »Schutz« assoziiert ist: Gerade der Kreißsaal sollte, ähnlich einem Zuhause, ein Ort des Schutzes, der Rücksichtnahme, der Achtsamkeit sein. Nicht nur den Gebärenden gegenüber, sondern als Grundprinzip und aus einer ethischen Haltung heraus. Dass dies in der Praxis nicht automatisch der Fall ist, macht besonders betroffen. Aber wer ist dafür verantwortlich, für diesen besonderen Schutz Sorge zu tragen? Denn es waren noch weitere Personen betroffen.

Die betroffene Hebamme berichtet, sie sei vor Zeugen:innen gewürgt worden. Was waren das für Zeug:innen? Waren es Patient:innen, Gebärende? Was hat das Beobachtete bei ihnen ausgelöst? Was macht es mit Menschen, die zur Behandlung oder zur Geburt in ein Krankenhaus gehen, vermutlich, weil sie dort Hilfe und Unterstützung suchen, und dann Zeug:innen derartiger Handlungen werden? Welche Konsequenzen hatte die Tat bei ihnen?

Das Phänomen des Second Victim beschreibt die psychische Beeinträchtigung durch das Beobachten schlimmer Ereignisse an anderen. Zu beobachten, wie eine Fachperson derartig bedroht und angegriffen wird, hat grundsätzlich das Potenzial, die Beobachtenden selbst zu Second Victims zu machen.

Und auch Patient:innen, die die Tat nicht selbst beobachtet haben, werden ggf. die Auswirkungen und die angespannte Atmosphäre der gesamten Station erlebt haben. Ein solcher Vorfall ist dem Arbeitsklima nicht förderlich und das hat Auswirkungen auf alle.

Daraus ergibt sich die Frage: Welche Schutzpflichten gegenüber den Patient:innen hat ein Krankenhaus? Müsste nicht gewährleistet sein, dass sich eine solche Tat nicht wiederholt – nicht nur für die Täterin und potenzielle direkte Opfer, sondern auch potenzielle Zeug:innenschaft. Was hat der Arbeitgeber getan, um Patient:innen vor zukünftiger vergleichbarer Zeug:innenschaft und den damit einhergehenden, potenziellen Belastungen, zu schützen?

Vielleicht waren die Zeug:innen allerdings gar keine Patient:innen, sondern Kolleg:innen der Hebamme oder der Ärztin – das geht aus der Fallbeschreibung nicht hervor. Vielleicht war es auch anderes Krankenhauspersonal. Was macht es mit ihnen, wenn sie an ihrem Arbeitsplatz eine solche Szene beobachten? Das Risiko zum Second Victim zu werden, besteht auch hier.

Zudem müssen diese Menschen weiterhin regelmäßig auf die Ärztin treffen und mit ihr vertrauensvoll zusammenarbeiten. Wie kann das funktionieren? Wurde der Vorfall im Team besprochen oder gab es Supervision? Was hat der Arbeitgeber getan, um Mitarbeiter:innen in der Ausübung ihrer Berufe zu unterstützen und in Zukunft zu schützen?

Diese Tat fällt nicht vom Himmel

Und schließlich stellt sich auf menschlicher Ebene auch die Frage: Was muss da passiert sein, damit eine Ärztin eine Hebamme im Dienst würgt und ihr droht, sie umzubringen? Welche extreme innere Not, welche Ausnahmesituation, ging in dieser Ärztin vor, dass sie, wiederholt und vor Zeug:innen, derartig handelt? Solch eine Tat fällt nicht vom Himmel: Welche Sequenz von Vorfällen hat zu diesem Ereignis geführt? Und wie kann es auch für die Täterin danach weitergehen? Aus psycho-sozialer Perspektive stellt sich die Frage, wie der Kontext dieser Frau gewesen sein mag. Aus der Fallbeschreibung geht hervor, dass diskriminierungsrelevante Attribute bzw. Umstände der Ärztin, wie Migrationshintergrund und Alleinerziehendenstatus mit drei Kindern thematisiert wurden. Mit diesen wurde zum einen die Tat erklärt, zum anderen dienen diese Zuschreibungen als Begründung dafür, warum die ärztliche Leitung untätig blieb:

Der ärztliche Direktor begründete seine Entscheidung keine Konsequenzen ergreifen zu wollen/können folgend.

»Es war eine Frau. Wäre es ein Mann gewesen, den hätte ich sofort entlassen. Es ist kulturbedingt.« Ich: »Sie glauben doch nicht, dass sich in XXX [aus Personenschutzgründen unkenntlich gemacht] alle würgen?!« »Das möchte ich damit nicht sagen, aber der Migrationshintergrund. (…) Ich habe von Ihrer Hebammensprecherin gehört, dass die Ärztin alleinerziehend mit drei Kindern ist.« So war es für den ärztlichen Direktor abgeschlossen (siehe auch Seite 58).

Die Zuschreibungen bleiben auf einer persönlichen Ebene, statt zu erörtern, inwiefern intersektionelle Diskriminierung, (rassistische) Mikroaggressionen, Überforderung, hierarchisierte Strukturen und gegebenenfalls auch systemische Faktoren des Arbeitsplatzes vorhanden waren und eine Rolle gespielt haben könnten. Es wäre im öffentlichen Interesse, diese gewaltvollen, überpersonellen Strukturen mit in den Blick zu nehmen. Es ist ein großer und entscheidender Unterschied, ob diskriminierungsrelevante Zuschreibungen einer Person vorgenommen werden oder der Kontext einer Gewalttat zur Aufarbeitung und Prävention mit in den Blick genommen wird.

Den Kontext begreifen – Konsequenzen ergreifen

Entschuldigt so ein Kontext das Würgen? Nein. Macht so ein Kontext die Tat gegebenenfalls nachvollziehbarer, wenn die Belastungen und die Anspannung als so groß anerkannt werden, dass Aggressionen und Kontrollverlust menschlich sind? Unbedingt. Heißt das, die Gewalt war okay? Nein.

Aber es bedeutet, dass Gewalt immer einen Kontext hat und diesen Kontext gilt es, auch im Sinne des öffentlichen Interesses, im Blick zu behalten. Gegebenenfalls braucht diese Ärztin Hilfe, Unterstützung und Stabilisierung. Genauso wie die Klägerin. Und auch die Zeug:innen und das gesamte Team.

Denn natürlich muss die Frage gestellt (und beantwortet!) werden: Wie kann eine vergleichbare Handlung mit Sicherheit für die Zukunft ausgeschlossen werden – sowohl für die betroffene Hebamme, als auch die Ärztin selbst sowie die betroffenen oder künftig betroffenen Mitmenschen (Zeug:innen, Klinikmitarbeiter:innen, Patient:innen)? Welchen Anteil hatte oder hat das allgemeine Arbeitsklima?

Es greift zu kurz, wenn ein solcher Vorfall als isolierte Gewalttat mit lediglich zwei Beteiligten eingeordnet wird. Denn aus dem Tatort Kreißsaal ergeben sich eine ganze Reihe von Implikationen und moralischen Verpflichtungen, die hochrelevant für das öffentliche Interesse sind. Auch jenseits der Zuständigkeit des Strafgesetzbuches.

Zitiervorlage
Hartmann, K. (2023). Gewalt am »Arbeitsplatz Geburtshilfe«: Wer muss wen wann schützen? Deutsche Hebammen Zeitschrift, 75 (2), 65–69.
Literatur
Böhle S, David M, Breckenkamp J, Henrich W, Seidel V. (2022). Gewalt gegen Kreißsaalpersonal – Ergebnisse einer Online-Befragung und von Leitfadeninterviews an Berliner Geburtskliniken. Z Geburtshilfe Neonatol; 226(02): 121-128. doi: 10.1055/a-1611-2958

Capper, T. S., Thorn, M., & Muurlink, O. T. (2022). Workplace violence in the Australian and New Zealand midwifery workforce: A scoping review. Journal of Nursing Management, 30(6), 1831–1842. https://doi.org/10.1111/jonm.13766

DGUV (2021). Statistik Arbeitsunfallgeschehen. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4590

Olza I, Uvnas-Moberg K, Ekström-Bergström A, Leahy-Warren P, Karlsdottir SI, Nieuwenhuijze M, Villarmea S, Hadjigeorgiou E, Kazmierczak M, Spyridou A, Buckley S. (2020). Birth as a neuro-psycho-social event: An integrative model of maternal experiences and their relation to neurohormonal events during childbirth. PLoS One, Jul 28;15(7):e0230992. doi: 10.1371/journal.pone.0230992

República Bolivariana de Venezuela. (2007). Ley Orgánica sobre El Derecho e Las Mujeres a Una Vida Libre De Violencia. Gaceta Oficial de la República Bolivariana de Venezuela. G.O. (38668 de 23/4/2007)

https://staudeverlag.de/wp-content/themes/dhz/assets/img/no-photo.png