Manche Studierende jobben, um ihr Studium zu finanzieren. Doch zunächst sollten sie BAföG, Stipendien und Bildungskredite so weit wie möglich ausschöpfen. Foto: imago/photothek

Wer heute Hebamme, PhysiotherapeutIn, LogopädIn oder ErgotherapeutIn werden möchte, ist nicht mehr auf eine Schulausbildung beschränkt. Inzwischen gibt es für immer mehr Gesundheitsfachberufe passende Studiengänge. Entweder werden im dualen Studium Berufsausbildung und Hochschule von vornherein kombiniert oder das Studium bietet die Möglichkeit zur akademischen Weiterbildung. Wer schon einen Beruf vorweisen kann, hat häufig sogar ohne Hochschulreife die Chance auf einen Studienplatz: Vielerorts gibt es für StudienbewerberInnen mit mittlerem Bildungsabschluss eine fachgebundene Studienberechtigung, wenn sie eine Zeit lang erwerbstätig waren und sich einen Studiengang aussuchen, der fachlich zu ihrer Berufsausbildung passt. Wer eine Aufstiegsfortbildung in seinem Beruf absolviert hat, besitzt möglicherweise sogar eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

BAföG für ein berufsbegleitendes Studium?

Ein Studium ist für viele Berufstätige in Gesundheitsfachberufen attraktiv. Allerdings stellt sich für viele die Frage, wie sie es finanzieren können. Haben sie einen Anspruch auf BAföG? Und welche Geldquellen kommen ergänzend oder alternativ in Betracht? Berufstätige denken bei einem Studium häufig zunächst an ein Teilzeitstudium, um ihre Arbeit nicht aufgeben zu müssen und weiterhin Geld verdienen zu können. Hier gilt jedoch: BAföG gibt es in diesem Fall nicht, denn nur Vollzeitausbildungen sind förderungsfähig. Das Studium muss also die Hauptbeschäftigung sein. Ob es als Präsenz- oder Fernstudium betrieben wird, ist unerheblich. Außerdem wichtig: Nur das Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule kann gefördert werden, nicht dagegen an einer privaten Einrichtung ohne staatliche Anerkennung.

Förderung trotz abgeschlossener Berufsausbildung?

BAföG gibt es normalerweise nur für eine einzige Berufsausbildung. Das bedeutet: Die Förderung eines Studiums wird dann schwierig, wenn bereits die erste Berufsausbildung in dem gewählten Gesundheitsfachberuf förderungsfähig war. Dabei spielt es keine Rolle, ob das BAföG-Amt während der Ausbildung tatsächlich BAföG gezahlt hat. Allein die theoretische Förderungsfähigkeit der ersten Ausbildung genügt. Hebammen müssen sich trotzdem in aller Regel keine Sorgen machen. Wenn ihre Ausbildung an einer Berufsfachschule nämlich die erste Ausbildung überhaupt war und mindestens drei Jahre gedauert hat, kann ausnahmsweise noch eine einzige weitere Ausbildung mit BAföG gefördert werden. Hintergrund ist, dass AbsolventInnen der Berufsfachschulen nicht schlechter gestellt sein sollen als diejenigen der dualen Ausbildungsberufe. Deren Ausbildung ist nicht BAföG-förderungsfähig, sie können deshalb problemlos danach noch BAföG für ein Studium erhalten.

Ü-30-Studium

Mit BAföG können Studierende normalerweise nur rechnen, wenn sie bei Beginn(!) des Studiums noch keine 30 Jahre alt sind. Bei einem Masterstudium liegt die Altersgrenze bei 35 Jahren. Wer sich erst später an einer Hochschule einschreiben will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um BAföG beziehen zu können. Dabei sind folgende Möglichkeiten zu unterscheiden:

  • Hebammen über 30 mit Abitur haben Anspruch auf BAföG, wenn persönliche oder familiäre Gründe dem Studienbeginn bislang entgegenstanden. Zu den familiären Gründen zählt insbesondere die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren. Doch Vorsicht: Das gilt nur, wenn das Studium unverzüglich aufgenommen wird, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist. War die Ausbildung im Gesundheitsfachberuf nicht BAföG-förderungsfähig, kommt alternativ noch ein weiterer Grund für den späten Studienbeginn in Betracht, nämlich eine Bedürftigkeit infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Hier muss der Studienbeginn unverzüglich nach Eintritt der Bedürftigkeit erfolgen, um gefördert werden zu können.
  • Hebammen über 30 ohne Abitur können noch gefördert werden, wenn sie allein aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation einen Studienplatz erhalten haben (Studium ohne Abitur). Gleiches gilt, wenn sie die Hochschulzugangsberechtigung nachträglich auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben, also an einem Abendgymnasium, Kolleg oder außerhalb von organisierten Lehrgängen durch eine Nichtschülerprüfung. Im Falle der nachgeholten Hochschulzugangsberechtigung müssen sie das Studium unverzüglich beginnen, sobald die Zugangsvoraussetzungen vorliegen.

Elternunabhängige Förderung?

Ein BAföG-Antrag für ein Studium kommt für viele Berufstätige nur in Betracht, wenn sie unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern gefördert werden können. Mit einer abgeschlossenen Hebammenausbildung ist eine elternunabhängige Förderung insbesondere in zwei Fällen möglich:

  • Die Berufsausbildung hat mindestens drei Jahre gedauert und die Betreffende war danach (!) mindestens drei Jahre erwerbstätig. War die Ausbildung kürzer, muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger gedauert haben. Der umgekehrte Fall – längere Ausbildung und kürzere Erwerbstätigkeit – ist nicht möglich! Mit der Ausbildung müssen immer mindestens sechs Jahre zusammenkommen. Berücksichtigt werden nur Zeiten der Erwerbstätigkeit, in denen der Lebensunterhalt im Wesentlichen gesichert werden konnte.
  • Ansonsten bekommen alle elternunabhängiges BAföG, die wegen der genannten Gründe ausnahmsweise trotz Überschreitens der Altersgrenze von 30 Jahren gefördert werden.

Wie hoch ist der Förderbetrag?

Der Förderbetrag liegt bei maximal 735 Euro im Monat. Diesen Betrag können StudentInnen bekommen, die nicht mehr bei den Eltern wohnen und selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, was in der Regel nach dem 25. Geburtstag der Fall ist. Trifft einer der Punkte nicht zu, fällt der Höchstsatz etwas niedriger aus.

Ein Einkommen von mehr als 5.400 Euro brutto im Jahr wird auf den Betrag angerechnet. Keine Auswirkungen haben dagegen durchschnittliche monatliche Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung von bis zu 450 Euro brutto. Darüber hinaus werden gegebenenfalls das Einkommen des Ehepartners beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerin und/oder das Einkommen der Eltern angerechnet.

Wer Kinder hat, kann für jedes Kind unter zehn Jahren einen Betreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro beantragen. Dieser wird als Vollzuschuss gezahlt. Die übrigen BAföG-Förderbeträge sind je zur Hälfte Zuschüsse und unverzinsliche Staatsdarlehen.

BAföG für ein Masterstudium?

Wer im Anschluss an ein Bachelorstudium noch den Master machen möchte, kann auch dafür BAföG erhalten, sofern er oder sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Bachelorstudium ist abgeschlossen. Die Fachrichtung spielt keine Rolle. Sie muss also nicht mit derjenigen des Masterstudiums identisch sein.
  • Der Bachelor ist bisher der einzige Hochschulabschluss.
  • Der Studienbeginn liegt vor dem 35. Geburtstag (oder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung trotz überschrittener Altersgrenze liegen vor).
  • Studierende, die nur ausnahmsweise mit über 30 ein Bachelorstudium gefördert bekommen haben, müssen unverzüglich danach mit dem Masterstudium beginnen.
Tipp für Studieninteressierte
Schon vor dem Studium ist es möglich, beim BAföG-Amt am künftigen Hochschulort einen »Antrag auf Vorabentscheid« zu stellen. So lässt sich rechtzeitig klären, ob die Ausbildung dort gefördert werden kann.

Alternativen und Ergänzungen

Kommt eine Förderung mit BAföG nicht infrage oder reicht der Förderbetrag voraussichtlich nicht aus, gibt es folgende Finanzierungsmöglichkeiten:

  • Aufstiegsstipendium des Bundes: Kommt für Berufstätige in den bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufen in Betracht, die ein Vollzeitstudium oder ein berufsbegleitendes Studium aufnehmen wollen und eine besondere Leistungsfähigkeit oder ein besonderes Talent in Ausbildung und/oder Beruf gezeigt haben. Ein Vollzeitstudium wird mit 815 Euro im Monat gefördert, ein berufsbegleitendes Studium mit 2.400 Euro jährlich.
  • Weiterbildungsstipendium des Bundes: Für dieses Stipendium können sich besonders leistungsfähige und begabte AbsolventInnen eines bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufes bewerben, die noch keine 25 Jahre alt sind und berufsbegleitend studieren möchten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufnahme bis zu drei Jahre später erfolgen.
  • Deutschlandstipendium: Seit 2011 werden außerdem Stipendien im Rahmen des Deutschlandstipendiums von den Hochschulen vergeben. Besonders leistungsfähige und talentierte Studierende können auf Antrag 300 Euro monatlich als Zuschuss erhalten. Einkommen und Alter spielen keine Rolle.
  • Bildungskredit des Bundes: Ein zinsgünstiger Kredit für Studierende ab dem dritten Semester über maximal 7.200 Euro, der einkommensunabhängig bewilligt wird. Man muss allerdings unter 36 sein.
  • KfW-Studienkredit und sonstige Kredite für Studierende: Einfach mal auf www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/studiendarlehen.php nachsehen, was es so gibt. Eine Chance auf den Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat man sogar noch bis zu einem Alter von 44 Jahren bei Studienbeginn.
  • Wohngeld: Ist vor allem für diejenigen eine mögliche Finanzierungsquelle, die keinen Anspruch auf BAföG haben, die Altersgrenze überschritten haben, ein Teilzeitstudium absolvieren oder das Studium als zweite BAföG-förderungsfähige Ausbildung nicht gefördert bekommen.

Hinweis: Ausführliche Informationen zur BAföG-Förderung für Bachelor-Studierende ab 30 Jahren und Master-Studierende ab 35 Jahren: www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-ueber-30.php.


Zitiervorlage
Pridik N: BAföG, Stipendium oder Kredit? DEUTSCHE HEBAMMEN ZEITSCHRIFT 2017. 69 (9): 90–92
https://staudeverlag.de/wp-content/themes/dhz/assets/img/no-photo.png